Das Nieder­säch­sis­che Finanzmin­is­teri­um hat zu der Frage, wann im Rah­men eines Grund­stück­skaufver­trages mit Immo­bilie neb­st PV- oder Solaran­lage diese als grun­der­werb­s­teuerpflichtig zu behan­deln ist, Stel­lung genom­men.

Zum Grund­stück gehören sämtliche Bestandteile, also neben dem Gebäude auch dessen Bestandteile, wie z. B. Heizungsan­la­gen, fest einge­baute Bad- und San­itärein­rich­tun­gen, Ver­sorgungsleitun­gen für Strom, Wass­er und Heizung sowie die Dachein­deck­ung.

Der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) hat bere­its im Jahr 2004 entsch­ieden, dass Solaran­la­gen der Wärmegewin­nung durch Son­nen­licht dienen. Diese Tech­nik wird haupt­säch­lich zur Erwär­mung von Wass­er für den san­itären Bere­ich oder zur Raumer­wär­mung einge­set­zt, meis­tens erfol­gt dies zur Ergänzung ein­er bere­its vorhan­de­nen Wärmev­er­sorgung. Da Heizungsan­la­gen üblicher­weise Gebäudebe­standteile sind, wird der auf die Solaran­lage ent­fal­l­ende Kauf­preisan­teil eben­falls mit Grun­der­werb­s­teuer belegt.

Wird eine Pho­to­voltaikan­lage als Ersatz für eine anson­sten erforder­liche Dachein­deck­ung oder als Fas­saden­teil einge­baut bzw. befes­tigt, sog. dach- oder fas­saden­in­te­gri­erte Pho­to­voltaikan­la­gen, ist diese als wesentlich­er Bestandteil des Grund­stücks und auch bei teil­weis­er Ein­speisung in öffentliche Energien­et­ze voll­ständig bei der Grun­der­werb­s­teuer zu berück­sichti­gen.

Erzeugt eine Pho­to­voltaikan­lage hinge­gen als sog. Auf­dachan­lage Strom, stellt sie Zube­hör des Grund­stücks dar, unab­hängig davon, ob sie der Ver­sorgung des Grund­stücks oder auch der Energieerzeu­gung und Ein­speisung in öffentliche Energien­et­ze durch Liefer­ung an den Net­z­be­treiber bzw. Energiev­er­sorg­er dient. Der Anteil gehört dann nicht zur grun­der­werb­s­teuer­lichen Gegen­leis­tung, was teil­weise von anderen Finanzmin­is­te­rien anders gese­hen wird und gerichtlich noch nicht entsch­ieden ist.

Dies sollte im Rah­men des notariellen Kaufver­trages vor der Beurkun­dung klargestellt wer­den, ins­beson­dere sollte bei Solar- und PV-Anla­gen eine klare Aufteilung der Werte in Grund und Boden, Gebäude und ‑bestandteile sowie Zube­hör vorgenom­men wer­den.