Der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) hat am 18.6.2026 seine ständi­ge Recht­sprechung zur Speku­la­tion­ss­teuer bestätigt. Bei Anschaf­fung und Veräußerung ein­er pri­vat­en Immo­bilie kommt es für die Zehn­jahres­frist i. d. R. auf den Zeit­punkt des Kauf- bzw. Verkaufsver­tragab­schlusses an. Das Erre­ichen der Zehn­jahres­frist kann Voraus­set­zung für eine steuer­freie Veräußerung sein, die Unter­schre­itung kann zu einem steuerpflichti­gen pri­vat­en Veräußerungs­geschäft führen.

Der Beschluss enthält eine Präzisierung, dass nicht in jedem denkbaren Fall allein die Unterze­ich­nung eines Ver­trages aus­re­ichend ist. Entschei­dend ist, dass bei­de Ver­tragsparteien bindende Ver­tragserk­lärun­gen abgeben wollen und das ein­seit­ige Lösen vom Ver­trag nicht mehr möglich ist. Dies ist dann i. d. R. der Zeit­punkt der Eini­gung. Sind zu diesem Zeit­punkt aber noch nicht alle Ver­tragsparteien rechtlich gebun­den, so kommt es auf das spätere Ereig­nis an, durch welch­es die Bindungswirkung entste­ht.

Entschei­dend ist aus­drück­lich nicht der Besitzüber­gang oder der Über­gang des wirtschaftlichen Eigen­tums, die Grund­buchein­tra­gung oder der Über­gang von Nutzen und Las­ten, denn diese Zeit­punk­te kön­nen von den Parteien ggf. durch Ver­trags­gestal­tung bee­in­flusst wer­den. Hier­durch kann nach Auf­fas­sung des BFH ein unzuläs­siges bzw. vom Geset­zge­ber nicht gewolltes Steuergestal­tungspoten­zial entste­hen.

Bei der Ver­trags­gestal­tung ist also z. B. darauf zu acht­en, dass keine ein­seit­i­gen Rück­trittsrechte vere­in­bart wer­den, falls die Zehn­jahres­frist noch nicht erre­icht ist. Bei ein­er beab­sichtigten Immo­bilien­veräußerung sollte zuvor steuer­liche Beratung in Anspruch genom­men wer­den, wenn Zweifel am Erre­ichen der Zehn­jahres­frist beste­hen.