Besucht ein Kind eine kostenpflichtige Pri­vatschule oder Schule in freier Träger­schaft, die staatlich anerkan­nt ist und zu einem all­ge­meinen oder beru­flichen Schu­la­b­schluss führt, so kön­nen die Eltern 30 % des gezahlten Schul­geldes, max­i­mal aber 5.000 € pro Jahr als Son­der­aus­gaben im Rah­men der Einkom­men­steuer­erk­lärung steuer­min­dernd gel­tend machen.

Nun hat der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) am 3.6.2026 im Rah­men der Revi­sion entsch­ieden, dass diese Abzugsmöglichkeit unter bes­timmten Voraus­set­zun­gen auch gegeben sein k, wenn die Zahlung nicht direkt an die Schule, son­dern an deren Fördervere­in geleis­tet wird. Dies hat­te das Finanzgericht Mün­ster in der ersten Instanz eben­so gese­hen, woge­gen das Finan­zamt Revi­sion ein­gelegt hat­te.

Der BFH hat entsch­ieden, dass Zahlun­gen an den Fördervere­in der Schule des Kindes, der die Zahlung an die Schule weit­er­leit­et, als abzugs­fähiges Schul­geld anerkan­nt wer­den kön­nen, wenn bei wirtschaftlich­er Betra­ch­tungsweise die Aufwen­dun­gen als Ent­gelt für den Schulbe­such ange­se­hen wer­den kön­nen. Hier­bei muss der Steuerpflichtige nach­weisen, dass der Fördervere­in die Zahlun­gen auss­chließlich für den Zweck des Schulbe­suchs an die Schule weit­ergegeben hat und diese das Geld auch auss­chließlich dafür und nicht für andere Zwecke wie z. B. Klassen­fahrten, Lehrbüch­er etc. ver­wen­det hat. Dies ist jedoch nur dann erforder­lich, wenn durch die Satzung des Fördervere­ins nicht ohne­hin bere­its die Ver­wen­dung der Eltern­beiträge entsprechend sichergestellt ist.