Das Bun­des­fi­nanzmin­is­teri­um hat mit Schreiben vom 13.8.2026 eine wichtige Änderung bei der dig­i­tal­en Bekan­nt­gabe von Steuerbeschei­den bekan­nt­gegeben. Diese soll ab 1.1.2027 zum Regelfall wer­den.

Bei einem aktiv­en ELSTER-Nutzerkon­to ist grund­sät­zlich keine aus­drück­liche Ein­willi­gung für die dig­i­tale Beschei­d­bekan­nt­gabe mehr erforder­lich. Wer weit­er­hin Papi­er möchte, muss die postal­is­che Bekan­nt­gabe beantra­gen. Auch für die dig­i­tale Beschei­d­bekan­nt­gabe gilt dann die viertägige Frist für die Bekan­nt­gabefik­tion. Es kommt also nicht darauf an, wann der Steuerpflichtige das ELSTER-Post­fach tat­säch­lich öffnet oder den Bescheid herun­ter­lädt. Die Finanzver­wal­tung muss die abruf­berechtigte Per­son am Tag der Bere­it­stel­lung elek­tro­n­isch darüber informieren, dass ein Ver­wal­tungsakt zum Abruf bere­it­ste­ht. Diese Benachrich­ti­gung hat aber nur noch Hin­we­is­funk­tion. Sie ist nicht mehr der Anknüp­fungspunkt für die Bekan­nt­gabefik­tion.

Für den Steuer­ber­ater ist die Änderung beson­ders rel­e­vant, denn wenn der Finanzver­wal­tung vom Berater eine elek­tro­n­isch über­mit­telte Voll­macht neb­st Emp­fangsvoll­macht vor­liegt, kann der Bescheid dem Steuer­ber­ater zur Ver­fü­gung gestellt wer­den. Diese Vorschrift ist eine „Soll-Vorschrift“. Steuerpflichtige, die den Bescheid direkt erhal­ten, müssen diesen unmit­tel­bar an den Steuer­ber­ater weit­er­leit­en, da die Ein­spruchs­frist gle­ich­wohl zu laufen begin­nt und der Steuerpflichtige sich nicht darauf ver­lassen darf, dass der Steuer­ber­ater den Bescheid eben­falls erhal­ten hat.

Für das Jahr 2026 galt noch eine Über­gangsphase. Ab 2027 darf der Steuer­ber­ater auch nicht mehr darauf ver­trauen, dass Beschei­de postal­isch bei ihm oder dem Man­dan­ten einge­hen. Steuerpflichtige, die ihrem Steuer­ber­ater keine Bekan­nt­gabevoll­macht erteilt haben, müssen immer selb­st dafür sor­gen, dass Steuerbeschei­de an den Steuer­ber­ater weit­ergeleit­et wer­den.

Zusam­men­fas­sung der Jahre 2026 – 2027:

Zeitraum Regelung
bis 31.12.2026 elek­tro­n­is­che Bekan­nt­gabe set­zt grund­sät­zlich voraus, dass der Steuerpflichtige bzw. sein Emp­fangs­bevollmächtigter bere­its zuges­timmt hat
ab 1.1.2027 die elek­tro­n­is­che Bekan­nt­gabe wird ins­beson­dere bei elek­tro­n­isch ein­gere­icht­en Steuer­erk­lärun­gen zum Regelfall
aktives ELSTER-Kon­to Bescheid kann ohne erneute aus­drück­liche Ein­willi­gung elek­tro­n­isch bere­it­gestellt wer­den
kein aktives ELSTER-Kon­to grund­sät­zlich weit­er­hin postal­is­che Bekan­nt­gabe
Papi­er gewün­scht Steuerpflichtiger kann eine ein­ma­lige oder dauer­hafte postal­is­che Bekan­nt­gabe beantra­gen

Für steuer­lich beratene Steuerpflichtige bedeutet dies:

  1.  Steuerbeschei­de kön­nen ab 2027 grund­sät­zlich dig­i­tal statt per Brief­post bekan­nt gegeben wer­den.
  2. Ein dig­i­tal bere­it­gestell­ter Bescheid gilt bere­its vier Tage nach Bere­it­stel­lung als bekan­nt gegeben.
  3. Ein Nichtöff­nen des Doku­ments ver­hin­dert grund­sät­zlich nicht den Frist­be­ginn.
  4. Man­dan­ten ohne Bekan­nt­gabevoll­macht müssen elek­tro­n­is­che Beschei­de gegebe­nen­falls selb­st überwachen und der Kan­zlei unverzüglich über­mit­teln.