Am 1.1.2025 ist die E‑Rechnungspflicht zwis­chen in Deutsch­land ansäs­si­gen Unternehmen im B2B-Bere­ich mit Über­gangsregelun­gen bis zum 31.12.2027 in Kraft getreten: Der Emp­fang, die Ver­ar­beitung und Auf­be­wahrung von E‑Rechnungen ist für sämtliche Unternehmen seit dem 1.1.2025 Pflicht. Die Über­gangsregelung bet­rifft lediglich das Ausstellen und Versenden von E‑Rechnungen.

Zum 1.1.2027 begin­nt bei der E‑Rechnung die entschei­dende zweite Stufe für umsatzs­teuerpflichtige Unternehmen im Rah­men der B2B-Umsätze bei mehr als 800.000 € Gesam­tum­satz des Rech­nungsausstellers im Kalen­der­jahr 2026. Dieser muss E‑Rechnungen im X‑Rech­nungs- oder ZUGFeRD-For­mat oder in son­stiger zuläs­siger Aus­gestal­tung erstellen. Eine ein­fache PDF-Datei reicht grund­sät­zlich nicht mehr.

Hat der­selbe Unternehmer 2026 dage­gen höch­stens 800.000 € Gesam­tum­satz, darf er für seine 2027 aus­ge­führten Umsätze auf­grund der Über­gangsregelung noch bis 31.12.2027 eine Papier­rech­nung bzw. – mit Zus­tim­mung des Empfängers – beispiel­sweise eine PDF-Rech­nung ver­wen­den.

Für Klei­n­un­ternehmer gilt abwe­ichend von den genan­nten Regelun­gen Fol­gen­des:

Klei­n­un­ternehmer müssen seit 1.1.2025 E‑Rechnungen emp­fan­gen, ver­ar­beit­en und auf­be­wahren kön­nen. Der Ver­sand von E‑Rechnungen ist für Klei­n­un­ternehmer nicht verpflich­t­end. Diese dür­fen also neben der Papier­rech­nung auch weit­er­hin PDF-Rech­nun­gen ausstellen. Die frei­willige Versendung von E‑Rechnungen ist allerd­ings möglich.

Auch bei Klein­be­tragsrech­nun­gen bis 250 €, steuer­freien Umsätzen sowie ins­ge­samt bei Rech­nun­gen an End­ver­brauch­er ist die E‑Rechnung nicht verpflich­t­end.

Zusam­men­fassend gilt Fol­gen­des:

Zeit­plan im Überblick

2025 – 2026 Über­gangsregelung für alle Rech­nungsaussteller
2027 E‑Rechnungspflicht für Rech­nungsaussteller mit mehr als 800.000 € Vor­jahre­sum­satz
2028 E‑Rechnungspflicht für alle betrof­fe­nen inländis­chen B2B-Umsätze (Aus­nahme: Klei­n­un­ternehmer)

Wichtig: Unternehmen, die zu den jew­eils für sie gel­tenden Stich­ta­gen nicht ord­nungs­gemäß E‑Rechnungen emp­fan­gen, ver­ar­beit­en, auf­be­wahren und versenden kön­nen, eröff­nen der Finanzver­wal­tung die Möglichkeit, Umsätze zu schätzen, den Vors­teuer­abzug zu ver­sagen oder Bußgelder ver­hän­gen zu lassen!

Für Rech­nun­gen und son­stige Buchungs­belege gilt grund­sät­zlich eine Auf­be­wahrungs­frist von 8 Jahren. Im Rah­men des Aktion­s­plans gegen Steuer- und Finanzkrim­i­nal­ität ist eine Ver­längerung der Auf­be­wahrungs­frist für Buchungs­belege auf 15 Jahre vorge­se­hen. Ob und wann diese Änderung in Kraft tritt, bleibt abzuwarten.