Nach der Straßen­verkehrs-Ord­nung hat der­jenige, der von einem anderen Straßen­teil – hier aus ein­er Parkbucht/Grundstückseinfahrt – auf die Fahrbahn ein­fährt, sich so zu ver­hal­ten, dass eine Gefährdung ander­er Verkehrsteil­nehmer aus­geschlossen ist.

Die auf der Straße fahren­den Fahrzeuge haben gegenüber dem vom recht­en Fahrbah­n­rand an- und in die Straße ein­fahren­den Verkehr Vor­rang. Auf diesen Vor­rang gegenüber dem ein­fahren­den Verkehr dür­fen die auf der Straße fahren­den Fahrzeuge ver­trauen.

Der Vor­rang gilt grund­sät­zlich für die gesamte Fahrbahn. Der Ein­fahrende hat sich darauf einzustellen, dass der ihm gegenüber vor­rangig Berechtigte in diesem Sinne von seinem Recht Gebrauch macht. Auch das Befahren des linken Fahrstreifens durch den am fließen­den Verkehr teil­nehmenden Fahrzeugführer beseit­igt nicht die Verpflich­tung des Ein­fahren­den, dem fließen­den Verkehr den Vor­rang zu belassen und diesen nicht zu behin­dern. Zudem ist der Fahrer verpflichtet, ein­er zeitweise beste­hen­den Sicht­be­hin­derung durch das Hinein­tas­ten in den Straßen­raum Rech­nung zu tra­gen.

In einem vom Ober­lan­des­gericht Bran­den­burg (OLG) entsch­iede­nen Fall über­holte ein Motor­rad­fahrer auf ein­er innerörtlichen Straße ein vor ihm fahren­des Fahrzeug und fuhr dazu auf die linke Fahrbahn­seite. Gle­ichzeit­ig fuhr ein Pkw mit etwa 11 km/h aus ein­er rechts gele­ge­nen Grund­stück­saus­fahrt bzw. Park­bucht auf die Straße und wollte nach links abbiegen. Auf­grund eingeschränk­ter Sicht hat­ten sich die bei­den Fahrer zuvor nicht gese­hen. Dabei kam es zur Kol­li­sion zwis­chen dem Motor­rad und dem Pkw. Das OLG kam zu der Entschei­dung, dass der Aut­o­fahrer für die Fol­gen des Unfalls allein haftet.