In einem vom Oberver­wal­tungs­gericht NRW (OVG) entsch­iede­nen Fall hat­te eine Anwohner­in mehrere Blu­menkü­bel auf einem öffentlichen Gehweg aufgestellt. Die Behörde forderte sie auf, diese zu ent­fer­nen. Nach Auf­fas­sung des Gerichts diente das Auf­stellen der Kübel der Ver­schönerung und war keine übliche Gehweg­nutzung, da es über die zum Gemeinge­brauch gehören­den verkehrlichen Zwecke der Fort­be­we­gung, Kom­mu­nika­tion und Kon­tak­tauf­nahme hin­aus­ging. Über die deshalb erforder­liche Son­der­nutzungser­laub­nis ver­fügte die Anwohner­in nicht.

Das OVG entsch­ied, dass die Blu­menkü­bel die Sicher­heit des Verkehrs gefährde­ten, denn die Fläche des 1,50 m bre­it­en Bürg­er­steigs wurde zu fast 1/3 von den Blu­menkü­beln und den zum Teil über­hän­gen­den Pflanzen in Anspruch genom­men. Für Fußgänger und andere Verkehrsteil­nehmer verblieb dadurch nur noch eine Bre­ite von etwa einem Meter. Dies schränk­te den dort zuläs­si­gen Verkehr, zu dem nicht nur Fußgänger, son­dern auch rad­fahrende Kinder, Roll­stuhlfahrer und Kin­derwagen gehören, in erhe­blichem Maße ein.

Auch der Hin­weis der Anwohner­in, dass die Blu­menkü­bel bere­its seit rund 20 Jahren auf dem Gehweg standen und von der Behörde offen­bar geduldet wor­den waren, änderte daran nichts. So begrün­det allein das langjährige Nichtein­schre­it­en ein­er Behörde grund­sät­zlich keinen Anspruch darauf, einen rechtswidri­gen Zus­tand dauer­haft beibehal­ten zu dür­fen.