Der Bun­des­gericht­shof hat entsch­ieden, dass die Gemein­schaft der Woh­nung­seigen­tümer (GdWE) eine Balkon­sanierung auch dann beschließen darf und ggf. sog­ar muss, wenn nach der Teilungser-klärung die einzel­nen Woh­nung­seigen­tümer zur Instand­hal­tung und Instand­set­zung der Balkone verpflichtet sind. Der GdWE obliegt die Ver­wal­tung des gemein­schaftlichen Eigen­tums, wozu ins-beson­dere dessen ord­nungsmäßige Erhal­tung gehört.

Die GdWE kann die ihr grund­sät­zlich obliegende Erhal­tungslast zwar delegieren, sich ihrer aber nicht voll­ständig entledi­gen. Das ergibt sich schon daraus, dass (allein) die GdWE für den bauli-chen Zus­tand der Anlage ver­ant­wortlich ist und die auf das gemein­schaftliche Eigen­tum bezo­ge­nen Verkehrssicherungspflicht­en erfüllen muss. Die Erfül­lung dieser Auf­gaben muss die GdWE selb­st sich­er­stellen kön­nen. Sie ist nicht darauf beschränkt, jeden einzel­nen Woh­nung­seigen­tümer auf Her­stel­lung eines ord­nungs­gemäßen Zus­tands „seines“ Balkons in Anspruch zu nehmen.

Wird die GdWE trotz vere­in­barter Über­tra­gung der Erhal­tungslast für bes­timmte Teile des gemein­schaftlichen Eigen­tums selb­st tätig und beschließt eine Erhal­tungs­maß­nahme, endet insoweit spiegel­bildlich die Erhal­tungszuständigkeit des einzel­nen Woh­nung­seigen­tümers. Das ändert allerd­ings nichts daran, dass ein Woh­nung­seigen­tümer weit­er­hin – wie in der Teilungserk­lärung vorge­se­hen – die Kosten für die Sanierung „seines“ Balkons allein tra­gen muss.

Diese Sichtweise entspricht auch dem Inter­esse der Woh­nung­seigen­tümer. Die Woh­nung­seigen­tümer, die die Balkone nicht nutzen dür­fen, sollen zwar grund­sät­zlich nicht mit den damit ver­bun­de­nen Kosten belastet wer­den. Den­noch ist die Erhal­tung der zum Gemein­schaft­seigen­tum gehören­den Balkon­teile auch für sie von Bedeu­tung. Denn die GdWE ist für die Verkehrssicher­heit ver­ant­wortlich und kann für Schä­den haften, die von diesen Bauteilen aus­ge­hen. Hinzu kommt ganz all­ge­mein ein Inter­esse aller Woh­nung­seigen­tümer an der Erhal­tung des Werts der gesamten Anlage, da sich deren Zus­tand auf den Wert ihrer jew­eili­gen Ein­heit auswirkt.

Der BGH betont zusät­zlich, dass die GdWE bei zwin­gen­dem Erhal­tungs­be­darf unter Umstän­den sog­ar verpflichtet ist, selb­st tätig zu wer­den. Das gilt ins­beson­dere, wenn mehrere Balkone saniert wer­den müssen oder von einzel­nen Balko­nen Gefahren für andere Eigen­tümer oder Dritte aus­ge­hen.