Grund­sät­zlich kann der Arbeit­ge­ber u. a. Inhalt, Ort und Zeit der Arbeit­sleis­tung nach bil­ligem Ermessen näher bes­tim­men, soweit diese Arbeits­be­din­gun­gen nicht durch den Arbeitsver­trag, Best-immungen ein­er Betrieb­svere­in­barung, eines anwend­baren Tar­ifver­trages oder geset­zliche Vor-schriften fest­gelegt sind.

Dieses Direk­tion­srecht des Arbeit­ge­bers dient nur der Konkretisierung des ver­traglich vere­in­barten Tätigkeitsin­halts, bein­hal­tet aber nicht das Recht zu ein­er Änderung des Ver­tragsin­halts.

Voraus­set­zung der wirk­samen Zuweisung ein­er ander­weit­i­gen Tätigkeit ist regelmäßig, dass die neu zugewiesene Tätigkeit als gle­ich­w­er­tig anzuse­hen ist. Bein­hal­tet die neu zugewiesene Tätigkeit eine deut­liche Verkleinerung des bish­eri­gen Auf­gaben- und Ver­ant­wor­tungs­bere­ichs, stellt dies i. d. R. eine unzuläs­sige Zuweisung geringer­w­er­tiger Tätigkeit­en dar. Das gilt unab­hängig davon, ob trotz der ger­ing­w­er­ti­gen Tätigkeit die bish­erige Vergü­tung fort­gezahlt wird.