Ein Ver­trag über die Liefer­ung und Mon­tage ein­er Pho­to­voltaikan­lage ist als Kaufver­trag mit Mon­ta­genebenpflicht zu werten, wenn serien­mäßig vorge­fer­tigte Stan­dard­kom­po­nen­ten geliefert wer­den und sich die Instal­la­tions- und Anpas­sungsar­beit­en nicht aus­nahm­sweise als beson­ders kom­plex darstellen.

Eine Verkäuferangabe, wonach sich die max­i­male Spe­icherka­paz­ität eines Bat­ter­iespe­ich­ers auf eine bes­timmte Größe belaufen soll (hier 5 kWh), ist i. d. R. als Beschaf­fen­heitsvere­in­barung auszule­gen, dass diese Kapaz­ität unter nor­malen Betrieb­s­be­din­gun­gen erre­icht wer­den kann.

Sofern die max­i­male Spe­icherka­paz­ität dauer­haft nicht erre­icht wer­den kann, weil der Her­steller im Wege des Fernzu­griffs eine Leis­tungsre­duzierung vorn­immt, um damit die Wieder­hol­ung in der Ver­gan­gen­heit bere­its aufge­treten­er Bran­dereignisse zu ver­mei­den, wird darin im Regelfall eine Neg­a­tivab­we­ichung von der Beschaf­fen­heitsvere­in­barung liegen.