Der Schutzbere­ich eines Licht­bild­w­erkes beschränkt sich regelmäßig auf die Wahl des Bil­dauss­chnitts, die Per­spek­tive, die Beleuch­tung sowie die durch die richtige Kom­po­si­tion von Blende und Belich­tungszeit her­vortre­tende Schärfe oder Unschärfe. Nicht schutzfähig sind im All­ge­meinen das The­ma und das Motiv.

Wird ein Licht­bild­w­erk KI-gestützt bear­beit­et, entste­ht durch die Bear­beitung im All­ge­meinen kein Werk. Dies bedeutet aber nicht, dass die Veröf­fentlichung des bear­beit­eten Bildes in jedem Fall eine Ver­let­zung des Licht­bild­w­erkes darstellt. Vielmehr ist – wie auch son­st – darauf abzustellen, ob die kreativ­en Ele­mente des Licht­bild­w­erkes erkennbar über­nom­men wor­den sind.

Ob durch Kün­stliche Intel­li­genz gener­ierte Erzeug­nisse Werkcharak­ter haben, hängt daher davon ab, inwieweit trotz des soft­wareges­teuerten Prozess­ablaufs noch men­schlich­er schöpferisch­er Ein­fluss aus­geübt wird. Ein urhe­ber­rechtlich­er Schutz ist daher denkbar infolge men­schlichen Ein­griffs in KI-Ergeb­nisse, der auch nachträglich bzw. sukzes­sive während des Prompt­ings stat­tfind­en kann und der dazu führt, dass sich im Out­put auch ger­ade die Per­sön­lichkeit des Promp­ten­den wider­spiegelt.

Erforder­lich ist daher eine men­schlich-schöpferische Ein­flussnahme auf die Gestal­tung des konkreten Werkes selb­st, etwa durch hin­re­ichend indi­vidu­elle Vor­e­in­stel­lun­gen bei der Pro­gram­mierung des Entste­hung­sprozess­es des konkreten Erzeug­niss­es selb­st, ggf. im Ver­bund mit einem Selek­tion­sprozess unter den gener­ierten Erzeug­nis­sen.

Die bloße Auswahl eines KI-Erzeug­niss­es aus mehreren „Vorschlä­gen“ ist für sich genom­men nicht aus­re­ichend. Erfol­gt die Gener­ierung des Erzeug­niss­es gän­zlich soft­wareges­teuert, kommt ein Urhe­ber- und auch ein Leis­tungss­chutz für das KI-Erzeug­nis nicht in Betra­cht. Entschei­dend ist nach dem oben definierten Werk­be­griff daher let­ztlich, ob das Prompt­ing des Anwen­ders dessen schöpferische Fähigkeit­en in eigen­ständi­ger Weise zum Aus­druck bringt, indem er freie und kreative Entschei­dun­gen trifft und damit auch dem Out­put seine per­sön­liche Note ver­lei­ht.

Nicht aus­re­ichend ist es daher, wenn im Rah­men des Prompt­ings let­ztlich der KI die gestal­ter­ische „Entschei­dung“ durch lediglich all­ge­mein gehal­tene, ergeb­nisof­fene Anweisun­gen über­lassen wird, auch wenn diese zahlre­ich sein soll­ten und dadurch sukzes­sive das Erschei­n­ungs­bild des Out­puts verän­dert wird.