Das Bun­desmin­is­teri­um der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 25.6.2026 die neue Richt­satzsamm­lung für das Jahr 2025 veröf­fentlicht. Sie dient der Finanzver­wal­tung bei der Betrieb­sprü­fung als Hil­f­s­mit­tel. Auch wur­den die für 2026 gel­tenden Pausch­be­träge bei unent­geltlichen Wertab­gaben für Nahrungsmit­tel und Getränke als Net­to-Jahres­be­träge pro Per­son mit­geteilt. Sie sind monatlich zu buchen und zu zwölfteln, bei Kindern bis zu 12 Jahren mit der Hälfte, bei Kindern bis 2 Jahren unterbleibt der Ansatz.

Der Geset­zge­ber nimmt an, dass Per­so­n­en, die Nahrungsmit­tel und Getränke gewerblich verkaufen, diese auch pri­vat kon­sum­ieren. Bei pri­vatem Verzehr bzw. Ver­brauch müssen Einze­laufze­ich­nun­gen hierüber buch­hal­ter­isch erfasst wer­den. Der Aufwand lohnt sich in der Regel nur bei geringem Eigen­ver­brauch.

Der Geset­zge­ber hat Sachent­nahme-Pauschal­w­erte nach Betrieb­szweigen einge­führt. Wer eine Gast­stätte, ein Café, eine Bäck­erei, Kon­di­tor­ei, Fleis­cherei, einen Einzel­han­del für Lebens­mit­tel, Getränke, Obst, Gemüse, Milcherzeug­nisse oder Eier betreibt, find­et in der Liste des BMF die gülti­gen Sachent­nah­mew­erte. Der Bäck­erei­in­hab­er wird z.  B. nicht als Lebens­mit­teleinzel­händler ange­se­hen, wenn zusät­zlich ein Kühlschrank im Verkauf­s­raum ste­ht, aus dem er z.B. Milch, Käse und Eier verkauft, wenn die Ein­nah­men hier­aus von unter­ge­ord­neter Bedeu­tung sind. Es ist nur der höhere von bei­den als Pausch­be­trag anzuset­zen. Einzeln aufgeze­ich­net und in der Buch­hal­tung erfasst wer­den müssen unent­geltliche Wertab­gaben wie z. B. Tabak, Zeitschriften, Bek­lei­dung oder Elek­troar­tikel immer, da sie keine Lebens­mit­tel und Getränke sind.