Der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) hat sich dazu geäußert, wann im Rah­men eines Unternehmensverkaufs eine zusät­zliche Zahlung an den verkaufend­en Gesellschafter-Geschäfts­führer für die Fort­führung der Geschäfts­führertätigkeit als Arbeit­slohn oder als Teil des Veräußerung­spreis­es anzuse­hen ist.

Ein Gesellschafter war zugle­ich Geschäfts­führer ein­er GmbH. Im Zusam­men­hang mit dem Verkauf sein­er Gesellschaft­san­teile wurde mit dem Käufer die Fort­führung sein­er Geschäfts­führertätigkeit für einen bes­timmten Zeitraum vere­in­bart. Hier­für war im Unternehmen­skaufver­trag die Zahlung eines zusät­zlichen Betrages vorge­se­hen.

Steuer­lich ist zu klären, ob dieser zusät­zliche Betrag einen Bestandteil des Kauf­preis­es darstellt oder eine Vergü­tung für die weit­ere Tätigkeit als Geschäfts­führer. Das ist von Bedeu­tung, weil Arbeit­slohn grund­sät­zlich voll­ständig der Besteuerung zum per­sön­lichen Steuer­satz unter­liegt, während der Zusatz­be­trag als Bestandteil des Verkauf­spreis­es zum Veräußerungs­gewinn gehört und dem Teileinkün­ftev­er­fahren unter­liegt, wovon nur 60 % des Veräußerung­spreis­es über­haupt besteuert wer­den.

Im konkreten Ver­fahren woll­ten die Kläger Einkün­fte von ca. 1 Mio. € als Veräußerungs­gewinn und einen Teil von 234.729 € als Arbeit­slohn berück­sichtigt wis­sen. Das Finanzgericht (FG) sah dies anders. Der Zusatz­be­trag für die Fort­führung der Geschäfts­führertätigkeit sei voll­ständig als Arbeit­slohn mit dem per­sön­lichen Steuer­satz zu ver­s­teuern.

Hierge­gen ist der BFH der Auf­fas­sung, dass es für die Abgren­zung auf den engeren wirtschaftlichen Zusam­men­hang ankommt, nicht allein darauf, wie die Ver­tragsparteien die Zahlung im Kaufver­trag beze­ich­nen. Es sei zu beleucht­en, wofür der Zusatz­be­trag tat­säch­lich geleis­tet werde. Zunächst sei zu prüfen, ob die Zahlung enger mit dem Verkauf der Beteili­gung oder mit der Arbeit­sleis­tung des Geschäfts­führers zusam­men­hängt. Weit­er­hin sei entschei­dend, ob die zusät­zlich vere­in­barte Verpflich­tung eine eigen­ständi­ge wirtschaftliche Bedeu­tung habe. Sofern es an dieser fehle, ist die Zusatz­zahlung als unselb­st­ständi­ger Teil der Zahlung des Veräußerung­spreis­es anzuse­hen. Der BFH hat darüber hin­aus aus­drück­lich betont, dass die Qual­ität und Sta­bil­ität des Man­age­ments regelmäßig einen wert­bilden­den Fak­tor des Unternehmens darstellt.

Die Weit­erbeschäf­ti­gung eines bish­eri­gen Gesellschafter-Geschäfts­führers kann dazu dienen, den Unternehmens- bzw. Beteili­gungswert für den Käufer zu sich­ern. Die Weit­erbeschäf­ti­gung muss nicht bedeuten, dass ein dafür aus­gewiesen­er Kauf­preis­be­standteil Arbeit­slohn ist. Der BFH ver­langt eine Gesamtwürdi­gung aller Umstände des Einzelfalls. Unter­sucht wer­den muss, ob die Verpflich­tung zur Fort­führung der Geschäfts­führertätigkeit eine selb­st­ständi­ge Gegen­leis­tung darstellt oder lediglich Teil der Bedin­gun­gen war, unter denen der Käufer bere­it war, den vere­in­barten Unternehmen­spreis zu zahlen. Der BFH kon­nte den Rechtsstre­it nicht abschließend entschei­den. Zur Klärung und Entschei­dung ver­wies der BFH das Ver­fahren an das FG zurück.

Für betrof­fene Unternehmens- oder Beteili­gungskäufer bedeutet dies, dass die vom BFH for­mulierten Grund­sätze in Verträ­gen zum Aus­druck kom­men soll­ten.