Mit dem GKV-Beitragssta­bil­isierungs­ge­setz soll die finanzielle Sit­u­a­tion der geset­zlichen Krankenkassen sta­bil­isiert und ein Anstieg der (Zusatz-)Beiträge begren­zt wer­den. Dem Gesetz wurde mit Änderun­gen zuges­timmt. Es ist zum 30.7.2026 mit ersten Stre­ichun­gen wie z. B. der Stre­ichung von Cannabis-Blüten als Heilmit­tel und Homöopathie für Kinder unter 12 Jahren in Kraft getreten. Weit­ere Änderun­gen greifen zum 1.1.2027 bzw. ab 1.1.2028 oder später.

Vergü­tun­gen der GKV dür­fen grund­sät­zlich nur noch entsprechend der tat­säch­lichen Koste­nen­twick­lung oder der Grund­lohn­rate steigen – maßge­blich ist der niedrigere Wert. Für 2027 bis 2029 wird die Ober­gren­ze zusät­zlich um einen Prozent­punkt reduziert.

Die Vergü­tungssteigerun­gen der Kliniken und grund­sät­zlich die Pflege­bud­gets wer­den begren­zt. Tar­if­steigerun­gen ober­halb der maßge­blichen Ober­gren­ze kön­nen nur noch teil­weise berück­sichtigt wer­den. Zusät­zlich­es Per­son­al zur Erfül­lung bes­timmter Per­son­alvor­gaben bleibt beson­ders berück­sichtigt. Auch im ambu­lanten Bere­ich wird die Aus­gabenen­twick­lung stärk­er an die Ein­nah­men der Krankenkassen gekop­pelt. Durch ein Zweit­mei­n­ungsver­fahren für plan­bare und beson­ders häu­fige Ein­griffe sollen medi­zinisch nicht notwendi­ge Ein­griffe und damit Kosten ver­mieden wer­den.

Ärzte und Psy­chother­a­peuten kri­tisieren die Abschaf­fung geson­dert­er Bud­getierun­gen. Andere Son­dervergü­tun­gen wie z. B. die Son­dervergü­tung für die Befül­lung der elek­tro­n­is­chen Patien­te­nak­te wer­den gestrichen. Das Hautkreb­ss­creen­ing soll nach Fachvorschlä­gen ab 2028 auf eine risikobasierte GKV-Leis­tung umgestellt wer­den.

Apotheken, Phar­mazie und Krankenkassen erfahren Kürzun­gen, Zuzahlun­gen für Ver­sicherte auf Heilmit­tel wer­den um 50 % ange­hoben. Die Festzuschüsse auf Zah­n­er­satz wer­den um 10 % gekürzt. Ein Teil der Aufwen­dun­gen für Grund­sicherungsempfänger soll jährlich steigend stärk­er aus Bun­desmit­teln finanziert wer­den. Zuzahlungs­be­gren­zun­gen für chro­nisch Kranke und mit­tel­lose Men­schen bleiben beste­hen.

Die Beitrags­be­mes­sungs- und Pflichtver­sicherungs­gren­zen für Ver­sicherte steigen um 3.600 € jährlich. Es wer­den ein Teil-Arbeit­sun­fähigkeits- und Teil-Kranken­geld einge­führt. Genaueres legt der Gemein­same Bun­de­sauss­chuss fest. Die beitrags­freie Fam­i­lien­ver­sicherung wird mit Aus­nah­men abgeschafft. Der Beitragszuschlag kostet 2,5 % monatlich. Beitrags­frei bleiben Kinder bis zum 18. Leben­s­jahr und ggf. darüber hin­aus, z. B. wegen Aus­bil­dung oder Behin­derung. Ehe- und Lebenspart­ner kön­nen beitrags­frei mitver­sichert sein als Rent­ner im Rege­lal­ter, bei Erwerb­sun­fähigkeit, Behin­derung, Pflegebedürftigkeit, eben­so Bezieher von Grund­sicherung.

Ab 2028 soll eine Abgabe auf zuck­er­haltige Getränke einge­führt wer­den.