In dem Fall aus der Prax­is hat­ten Woh­nung­seigen­tümer auf ein­er Eigen­tümerver­samm­lung beantragt, ihnen den Ein­bau eines Kli­ma-Split­geräts auf dem zu ihrer Woh­nung gehören­den Balkon zu ges­tat­ten. Dieser Antrag fand jedoch keine Mehrheit. Daraufhin zogen die Eigen­tümer vor Gericht. Der BGH hat dazu entsch­ieden, dass ein Woh­nung­seigen­tümer von der WEG grund­sät­zlich die Ges­tat­tung des Ein­baus eines Kli­ma-Split­geräts auf seinem Balkon ver­lan­gen kann.

Da für die Instal­la­tion des Geräts die Fas­sade durch­bohrt wer­den musste, han­delte es sich um eine bauliche Verän­derung des gemein­schaftlichen Eigen­tums, die der Ges­tat­tung durch Beschluss der WEG bedurfte. Zwar gehören Kli­ma-Split­geräte nicht zu den geset­zlich beson­ders priv­i­legierten baulichen Verän­derun­gen. Den­noch kann ein Anspruch auf Zus­tim­mung beste­hen, wenn andere Woh­nung­seigen­tümer durch die Maß­nahme nicht über das bei einem geord­neten Zusam­men­leben unver­mei­dliche Maß hin­aus beein­trächtigt wer­den. Dabei kön­nen selb­st Ein­griffe in die Bausub­stanz wie Fas­saden­durch­brüche zuläs­sig sein, wenn sie sachgerecht geplant und fachgerecht aus­ge­führt wer­den.

Bedenken wegen möglich­er später­er Geräuschbeläs­ti­gun­gen durch die Kli­maan­lage reichen grund­sät­zlich nicht aus, um den Ein­bau von vorn­here­in abzulehnen. Etwas anderes gilt, wenn bere­its vor der Instal­la­tion fest­ste­ht, dass das Gerät zu unzu­mut­baren Beein­träch­ti­gun­gen ander­er Woh­nung­seigen­tümer führen wird. Ob tat­säch­lich störende Geräusche entste­hen, hängt ins­beson­dere von der späteren Nutzung ab und kann deshalb grund­sät­zlich erst nach dem Ein­bau beurteilt wer­den.

Im konkreten Fall durfte das Kli­ma-Split­gerät daher auf dem Balkon einge­baut wer­den. Anhalt­spunk­te für eine unzu­mut­bare Beein­träch­ti­gung der übri­gen Woh­nung­seigen­tümer bestanden nicht.