In der Regel genießen Gebäude, die auf­grund ein­er wirk­samen Bau­genehmi­gung errichtet wur­den und dieser entsprechen, Bestandss­chutz. In einem Fall aus der Prax­is wurde jedoch einem Hau­seigen­tümer per Ver­fü­gung aufgegeben, zur Sicherung des zweit­en Ret­tungswegs für rück­wär­tig gele­gene Wohnein­heit­en ein Schnell­baugerüst mit innen­liegen­dem Leit­er­gang zu erricht­en und bis zur Aufhe­bung der Anord­nung zu belassen. Der Eigen­tümer wandte ein, der Bestandss­chutz seines Gebäudes dränge das Inter­esse am Brand­schutz zurück, für ord­nungs­gemäß genehmigte Gebäude dürften grund­sät­zlich keine nachträglichen zusät­zlichen Brand­schutzan­forderun­gen gestellt wer­den. Vor Gericht hat­te er damit keinen Erfolg.

Auch dann, wenn ein Gebäude durch eine gültige Bau­genehmi­gung gedeckt ist, ist eine auf Gefahrenbe­sei­t­i­gung gerichtete Ord­nungsver­fü­gung grund­sät­zlich möglich, ins­beson­dere wenn sie – wie hier – dem Schutz von Leben und Gesund­heit von Men­schen im jed­erzeit möglichen Brand­fall dient. Dem öffentlichen Inter­esse an der Min­imierung von Bran­drisiken und der damit bezweck­ten Ver­mei­dung von Schä­den an Leben und Gesund­heit der Bewohn­er von Gebäu­den kommt grund­sät­zlich ein höheres Gewicht zu als finanziellen Inter­essen des betrof­fe­nen Eigen­tümers.