Im Bun­de­sel­tern­geld- und Elternzeit­ge­setz (BEEG) ist geregelt, dass der Arbeit­ge­ber das Arbeitsver­hält­nis ab dem Zeit­punkt, von dem an Elternzeit ver­langt wor­den ist, nicht kündi­gen darf. Dieser Kündi­gungss­chutz begin­nt früh­estens 8 Wochen vor Beginn ein­er Elternzeit bis zum vol­len­de­ten 3. Leben­s­jahr des Kindes.

Arbeit­nehmer, die Elternzeit in Anspruch nehmen und diese Elternzeit in mehrere Zeitab­schnitte aufteilen, kön­nen sich vor jedem Zeitab­schnitt auf den o. g. vor­wirk­enden beson­deren Kündi­gungss­chutz des BEEG berufen. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeit­nehmer mehrere Elternzeitab­schnitte mit nur einem Schreiben ver­langt. Zu dieser Entschei­dung kamen die Richter des Bun­de­sar­beits­gerichts in ihrem Urteil v. 18.6.2026.