Grund­sät­zlich hat ein Arbeit­nehmer bei Beendi­gung eines Arbeitsver­hält­niss­es Anspruch auf ein schriftlich­es Zeug­nis. Das Zeug­nis muss min­destens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (ein­fach­es Zeug­nis) enthal­ten. Der Arbeit­nehmer kann aber auch ver­lan­gen, dass sich die Angaben darüber hin­aus auf Leis­tung und Ver­hal­ten im Arbeitsver­hält­nis (qual­i­fiziertes Zeug­nis) erstreck­en.

In einem vom Lan­desar­beits­gericht Hamm (LAG) entsch­iede­nen Fall hat­ten sich Arbeit­ge­ber und Arbeit­nehmer in einem vor einem Arbeits­gericht geschlosse­nen Ver­gle­ich auf ein qual­i­fiziertes Arbeit­szeug­nis mit der Leis­tungs- und Führungs­beurteilung „sehr gut“ geeinigt. Der Arbeit­ge­ber stellte das vere­in­barte Zeug­nis zwar aus, ver­wen­dete dafür jedoch lediglich neu­trales Papi­er ohne Fir­men­briefkopf.

Das LAG kam zu der Entschei­dung, dass der Arbeit­ge­ber hier den Zeug­nisanspruch des Arbeit­nehmers nicht erfüllt hat­te. Ein Arbeit­szeug­nis muss in for­maler Hin­sicht die im Geschäft­sleben üblichen Min­destanforderun­gen erfüllen. Dazu gehört, dass das Arbeit­szeug­nis einen ord­nungs­gemäßen Briefkopf aufweist, aus dem Name und Anschrift des Ausstellers her­vorge­hen. Fern­er ist das Zeug­nis auf Fir­men­brief­pa­pi­er auszustellen, wenn der Arbeit­ge­ber solch­es besitzt und es im Geschäft­sleben benutzt.