Grund­sät­zlich kann ein Arbeit­ge­ber eine erneute Kündi­gung nicht auf diesel­ben Kündi­gungs­gründe stützen, die er bere­its in einem vorheri­gen Kündi­gungss­chutzver­fahren zur Recht­fer­ti­gung ein­er vor­ange­gan­genen Kündi­gung einge­bracht hat. Das gilt beson­ders dann, wenn der Klage stattgegeben wor­den ist und die Gründe in diesem ersten Kündi­gungss­chutzprozess materiell geprüft wor­den sind. Der Arbeit­ge­ber kann also nur dann ein weit­eres Mal kündi­gen, wenn er andere Kündi­gungs­gründe gel­tend macht, wenn sich also der Sachver­halt wesentlich geän­dert hat und damit ein neuer Kündi­gungstatbe­stand vor­liegt.

Eine vom Arbeit­nehmer zu Pro­tokoll erk­lärte Lüge im ersten Kündi­gungss­chutzprozess kann in diesem Sinne jedoch einen neuen Kündi­gungstatbe­stand darstellen. Lügen, also bewusst wahrheitswidrige Erk­lärun­gen, die ein Arbeit­nehmer in einem Rechtsstre­it dem Arbeit­ge­ber gegenüber abgibt, weil er befürchtet, mit wahrheits­gemäßen Angaben den Prozess nicht gewin­nen zu kön­nen, kön­nen sog­ar geeignet sein, eine frist­lose Kündi­gung zu recht­fer­ti­gen. Denn durch den bewusst falschen Vor­trag mit dem Ziel, sich einen Vorteil im Rechtsstre­it mit dem Arbeit­ge­ber zu ver­schaf­fen, wird in erhe­blich­er Weise die auch im gekündigten Arbeitsver­hält­nis beste­hende Pflicht zur Rück­sicht­nahme auf die Inter­essen der Arbeit­ge­berin ver­let­zt. Keine Rolle spielt, ob der wahrheitswidrige Vor­trag let­ztlich für das Gericht entschei­dungser­he­blich ist. Aus­re­ichend ist, dass er es hätte sein kön­nen.