In einem vom Bun­des­gericht­shof (BGH) entsch­iede­nen Fall bot ein Fit­nessstu­dio­be­treiber auf sein­er Web­site Ver­brauch­ern den Abschluss kostenpflichtiger Verträge zur Nutzung seines Stu­dios an. Auf der Start­seite befand sich in der Fußzeile eine Kündi­gungss­chalt­fläche mit den Worten „Ver­trag kündi­gen“. Bei Anklick­en dieser Schalt­fläche wur­den die Ver­brauch­er auf eine sog. Bestä­ti­gungs­seite weit­ergeleit­et, die ein Kündi­gungs­for­mu­lar enthielt und am Ende der Seite eine mit den Worten „Ver­trag find­en“ beschriftete orange­far­bene Bestä­ti­gungss­chalt­fläche.

Fern­er befand sich im oberen Teil der Bestä­ti­gungs­seite ein eben­falls orange­far­ben­er But­ton mit der Auf­schrift „Ver­trag im Self­ser­vice pausieren“ verse­hen­er Hin­weis auf die Möglichkeit, den Ver­trag anstelle ein­er Kündi­gung beitrags­frei pausieren zu lassen.

Der BGH hat­te zu beurteilen, ob es gegen die ver­brauch­er­schützen­den Vor­gaben aus dem Bürg­er­lichen Geset­zbuch ver­stößt, wenn eine Bestä­ti­gungs­seite nicht nur ein For­mu­lar zur Eingabe der für die Kündi­gung erforder­lichen Angaben und eine Schalt­fläche zur Bestä­ti­gung der Kündi­gung enthält, son­dern auch Kündi­gungsalter­na­tiv­en.

Die BGH-Richter entsch­ieden, dass die Bestä­ti­gungs­seite keine Ange­bote oder Infor­ma­tio­nen enthal­ten darf. Die Bestä­ti­gungs­seite ist auss­chließlich für die Eingabe der kündi­gungsrel­e­van­ten Angaben und die Abgabe der Kündi­gungserk­lärung vorge­se­hen. Sie dient dem ver­brauch­er­schützen­den Zweck, Ver­braucherverträge im elek­tro­n­is­chen Geschäftsverkehr ein­fach und unkom­pliziert kündi­gen zu kön­nen.