Nach­dem die europäis­che Richtlin­ie zum „Recht auf Reparatur“ in deutsches   Recht umge­set­zt wurde, gel­ten für Ver­brauch­er seit dem 31.7.2026 bessere Bedin­gun­gen, wenn Elek­trogeräte wie z. B. Smart­phones, Waschmaschi­nen oder Geschirrspüler defekt sind. Ziel ist es, die Instand­set­zung defek­ter Geräte attrak­tiv­er zu machen und ihre Nutzungs­dauer zu ver­längern.

Für bes­timmte Pro­duk­t­grup­pen sind Her­steller nun verpflichtet, Repara­turen auch dann anzu­bi­eten, wenn die geset­zliche Gewährleis­tungs­frist bere­its abge­laufen ist. Zudem müssen sie Ersatzteile zur Ver­fü­gung stellen und dür­fen die Reparatur von Geräten nicht durch tech­nis­che oder andere unnötige Hür­den erschw­eren.

Zeigt ein neu gekauftes Gerät bere­its nach kurz­er Zeit einen Defekt, kön­nen sich Ver­brauch­er auf die geset­zliche Gewährleis­tung (2 Jahre) berufen. Ansprech­part­ner ist dabei grund­sät­zlich der Verkäufer. Inner­halb dieser Zeit kann der Ver­brauch­er zwis­chen ein­er kosten­losen Reparatur oder ein­er Ersat­zliefer­ung wählen. Entschei­det sich der Käufer für die Reparatur, ver­längert sich die Gewährleis­tungspflicht ein­ma­lig um 12 Monate.

Bei bes­timmten Elek­tro- und Elek­tron­ikgeräten kön­nen Ver­brauch­er auch nach Ablauf der geset­zlichen Gewährleis­tung eine Reparatur durch den Her­steller ver­lan­gen. Dazu zählen z. B. Geschirrspüler, Kühlgeräte, Waschmaschi­nen, Trock­n­er, Staub­sauger, Fernse­her, Smart­phones, Tablets sowie Akkus von E‑Bikes und E‑Scootern. Voraus­set­zung ist, dass das jew­eilige Pro­dukt unter die EU-Ökode­sign-Vor­gaben fällt.

Die Reparatur muss zu einem angemesse­nen Preis und für den Zeitraum der üblichen Lebens­dauer ange­boten wer­den. Bei Waschmaschi­nen und Kühlschränken beträgt dieser beispiel­sweise 10 Jahre, bei Smart­phones 7 Jahre. Maßge­blich für den Beginn dieser Frist ist der Zeit­punkt, zu dem das let­zte Gerät der jew­eili­gen Mod­ell­rei­he in der EU in den Verkehr gebracht wurde.

Hin­weis: Für die Gel­tend­machung von Gewährleis­tungs- und Reparat­u­ransprüchen emp­fiehlt es sich, Kauf­belege, Rech­nun­gen und ggf. Reparatur­pro­tokolle von Elek­trogeräten aufzube­wahren.