Der Geset­zge­ber hat­te im Jahress­teuerge­setz 2024 die geson­derte Ver­lustver­rech­nung mit der Beschränkung auf 20.000 € bei z. B. Ter­mingeschäften oder Forderungsaus­fällen aufge­hoben und wieder eine unbe­gren­zte Ver­rech­nung solch­er Ver­luste mit Gewin­nen aus Kap­i­talver­mö­gen in allen offe­nen Fällen zuge­lassen. Die Umset­zung bei den Banken erfol­gte tech­nisch bis zum 1.1.2026.

Ver­luste aus Aktien oder deren wert­los­er Ver­fall dür­fen aktuell nur mit Gewin­nen aus Aktien aus­geglichen wer­den. Über diese Frage ist derzeit ein Ver­fahren beim Bun­desver­fas­sungs­gericht anhängig. Der Bun­des­fi­nanzhof hält diese Ein­schränkung für ver­fas­sungswidrig. Eine Entschei­dung ist bald zu erwarten.

Ver­luste aus Ter­mingeschäften und son­sti­gen Kap­i­ta­lan­la­gen sind mit allen Kap­i­talerträ­gen außer Aktien ver­rechen­bar.

Eine Ver­lust­bescheini­gung der Bank muss bis zum 15.12. eines Jahres (Auss­chlussfrist!) für das laufende Jahr bei der Bank beantragt wer­den. Son­st kön­nen Ver­luste in dem Jahr nicht mehr im Rah­men der Ver­an­la­gung berück­sichtigt wer­den, son­dern verbleiben im jew­eili­gen Ver­lustver­rech­nungstopf der Bank, bis die Ver­luste dort aus­geglichen sind.

Ob Ver­luste aus Kap­i­ta­lan­la­gen im Rah­men der Steuer­erk­lärung erk­lärt oder stattdessen inner­halb der Auss­chlussfrist eine unwider­ru­fliche Ver­lust­bescheini­gung beantragt wer­den sollte, ist im Rah­men der steuer­lichen Beratung zu klären, eben­so das Vorge­hen bei Bankwech­sel oder Ver­lus­ten bei Depots im Aus­land.