Der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 24.3.2026 seine jahrzehn­te­lange Recht­sprechung zur steuer­lichen Behand­lung unverzinslich­er Raten­zahlungsvere­in­barun­gen grundle­gend geän­dert.

Der Verkäufer hat­te im entsch­iede­nen Fall aus seinem Pri­vatver­mö­gen einen Gegen­stand veräußert und mit dem Käufer eine zinslose Raten­zahlung vere­in­bart. In der Ver­gan­gen­heit war trotz ein­er aus­drück­lichen Vere­in­barung der Zins­frei­heit vom BFH ein Teil der Rat­en als fik­tive Zin­sein­nah­men ange­se­hen wor­den, die als Einkün­fte aus Kap­i­talver­mö­gen vom Verkäufer zu ver­s­teuern waren.

Von dieser Auf­fas­sung ist der BFH nun jeden­falls im Hin­blick auf nah­este­hende Per­so­n­en bei Pri­vatver­mö­gen abgerückt. Vere­in­baren die Ver­tragsparteien Zins­frei­heit oder unent­geltlich ges­tun­dete Raten­zahlung, ist diese zivil­rechtlich und steuer­lich anzuerken­nen, sodass keine Kap­i­taleinkün­fte seit­ens des Verkäufers entste­hen. Gegen den aus­drück­lichen Willen der Ver­tragsparteien könne keine Zinsvere­in­barung fin­giert wer­den. Der­ar­tige Vorgänge unter­liegen auch nicht der Schenkung­s­teuer, da sie nicht steuer­bar sind. Auch insoweit rückt der BFH von sein­er bish­eri­gen Recht­sprechung ab.

Diese Recht­sprechungsän­derung bet­rifft vor allem Grund­stück­süber­tra­gun­gen und langfristige Ratenkaufverträge, allerd­ings nur jene, bei denen kein pri­vates Veräußerungs­geschäft außer­halb der 10-Jahres-Frist mehr vor­liegt. Ob inner­halb der 10-Jahres-Frist eine andere Beurteilung erfol­gen würde, hat der BFH offen gelassen.

Betrof­fene soll­ten sich vorher steuer­lich berat­en lassen.