Der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) hat­te zu entschei­den, ob ein Arbeit­nehmer einen Anspruch auf Wer­bungskosten­abzug auch dann gel­tend machen kann, wenn er für die Durch­führung ein­er Dien­streise nicht den vom Arbeit­ge­ber gestell­ten Fir­men­wa­gen nutzt, son­dern mit seinem pri­vat­en Pkw fährt.

Der BFH schloss sich der Auf­fas­sung des Finan­zamtes an, dass ein Wer­bungskosten­abzug in einem solchen Fall nicht möglich ist, denn bei Nutzung des Fir­men­wa­gens wären dem Arbeit­nehmer keine eige­nen Kosten ent­standen. Die frei­willige Nutzung des pri­vat­en Fahrzeugs kann nicht zum Wer­bungskosten­abzug führen, wenn der Arbeit­ge­ber eine zumut­bare und kosten­freie Alter­na­tive zur Ver­fü­gung stellt.

Anders wäre der Fall zu beurteilen gewe­sen, wenn für die Fahrt keine kosten­freie Nutzung eines Fir­men­wa­gens zur Ver­fü­gung ges­tanden hätte oder der Arbeit­ge­ber die Nutzung eines vorhan­de­nen Fahrzeugs nicht ges­tat­tet hätte.