Der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 24.3.2026 die Anforderun­gen an die Aufze­ich­nungspflicht­en für Aufwen­dun­gen eines häus­lichen Arbeit­sz­im­mers bei selb­st­ständig täti­gen Steuerpflichti­gen erhe­blich ver­schärft.

Im entsch­iede­nen Fall hat­te ein selb­st­ständig tätiger Steuerpflichtiger Aufwen­dun­gen für ein häus­lich­es Arbeit­sz­im­mer als Betrieb­saus­gaben gel­tend gemacht. Die Belege hier­für lagen zwar vor, die Aufwen­dun­gen wur­den jedoch nicht laufend und geson­dert sowie zeit­nah von den übri­gen Betrieb­saus­gaben aufgeze­ich­net, son­dern erst im Rah­men der Erstel­lung der Ein­nah­menüber­schuss­rech­nung zusam­mengestellt. Der BFH ver­sagte den Betrieb­saus­gaben­abzug voll­ständig. Eine Samm­lung von Rech­nun­gen, die dann nachträglich zusam­mengestellt und aufgeze­ich­net wer­den, genügt den Anforderun­gen nicht. Auch muss die Tren­nung von pri­vat­en Aufwen­dun­gen und jenen für das häus­liche Arbeit­sz­im­mer klar erkennbar sein.

Rein prak­tisch kön­nen die Aufwen­dun­gen entwed­er in ein­er geson­derten hand­schriftlichen oder dig­i­tal­en Liste erfasst wer­den oder in ein­er sep­a­rat­en Spalte der laufend­en Buch­führung. Die berühmte Belegsamm­lung im Schuhkar­ton reicht zur Doku­men­ta­tion dem­nach nicht mehr, aus der der Steuer­ber­ater oder der Steuerpflichtige selb­st schließlich die Steuer­erk­lärung bzw. die Gewin­ner­mit­tlung fer­tigt.

Eine zeit­na­he Erledi­gung liegt i. d. R. vor, wenn die Aufze­ich­nun­gen anhand der Belege inner­halb von 10 Tagen erfol­gen. Allen­falls kann eine Erledi­gung inner­halb eines Monats in Aus­nah­me­fällen erfol­gen. Diese gängige Recht­sprechung des BFH hat der Kläger jedoch nicht beachtet, sodass keine Berück­sich­ti­gung der Aufwen­dun­gen für das häus­liche Arbeit­sz­im­mer erfol­gen kon­nte.