Am 10.7.2026 haben der Bun­destag und der Bun­desrat das neue Gebäude­mod­ernisierungs­ge­setz als Ersatz für das bish­erige Gebäudeen­ergiege­setz ver­ab­schiedet. Es bringt beim Heizungstausch erhe­bliche Änderun­gen mit sich. Hau­seigen­tümer kön­nen sich flex­i­bler ein­er größeren Auswahl an Geräten und Tech­nolo­gien bedi­enen, von der Ölheizung über Wärmepumpen bis zu noch unbekan­nten Tech­nolo­gien, allerd­ings führen diese ab 2029 zu der Verpflich­tung, den fos­silen Energi­eträgern Biostoffe in steigen­den Men­gen zuzuset­zen. Im Jahr 2045 müssen fos­sile Energien voll­ständig kli­ma­neu­tral sein. Ver­mi­eter müssen sich im Rah­men der Wohn­raumver­mi­etung gegenüber Mietern bei Nutzung fos­siler Energien, die nicht kli­ma­neu­tral sind, an deren Energiekosten beteili­gen.

Bis zum Jahr 2030 kom­men gestaffelte Verpflich­tun­gen ener­getis­ch­er Maß­nah­men für Wohn- und Nicht­wohnge­bäude bei Neubaut­en und im Bestands­bau auf Eigen­tümer zu. Es wird eine gestaffelte bun­desweite Solarpflicht einge­führt. Zusät­zlich gibt es i. d. R. die Verpflich­tung zur Errich­tung von Nulle­mis­sion­s­ge­bäu­den ab 2028 für öffentliche Neubaut­en, ab 2030 für sämtliche neuen Gebäude, um die Energiebe­darfe zu senken.

Das Bun­deswirtschaftsmin­is­teri­um hat­te im Geset­zge­bungsver­fahren das Förder­por­tal für die ener­getis­che Gebäude­sanierung vorüberge­hend vom Netz genom­men. Das Förder­pro­gramm mit ein­er einkom­mensgestaffel­ten Förderung wird ab 21.7.2026 wieder aufgenom­men. Die steuer­liche Förderung bleibt erhal­ten, eben­so die staatlichen bzw. zins­gün­sti­gen Kred­ite für die Durch­führung ener­getis­ch­er Maß­nah­men. Eine dop­pelte Inanspruch­nahme bleibt, wie bish­er, aus­geschlossen.

Der Grundzuschuss von max. 30 % der förder­fähi­gen Gesamtkosten soll erhal­ten bleiben, allerd­ings wird der Förderdeck­el auf 28.000 € für die erste Wohnein­heit begren­zt, jew­eils 15.000 € für die zweite bis sech­ste sowie jew­eils 8.000 € für jede weit­ere Wohnein­heit. Für Haushalt­seinkom­men bis zu 30.000 € erhöht sich die Grund­förderung auf 40 %, bis 40.000 € bleibt es bei 30 % und bis 50.000 € Haushalt­seinkom­men gibt es noch 10 % Förderung. Lebt min­destens ein min­der­jähriges Kind im Haus, wird das für die Förderung zugrunde zu leg­ende Einkom­men um 10.000 € gekürzt. Der Klim­ageschwindigkeits­bonus für den frühzeit­i­gen Heizungstausch mit 16 % der förder­fähi­gen Kosten wird weit­er­hin gewährt und sinkt erst­mals zum 1.2.2027 und danach hal­b­jährlich zum 1.8. und 1.2. eines Jahres um 4 Prozent­punk­te.

Neu einge­führt wird im 1. Quar­tal 2027 ein sog. Wertschöp­fungs­bonus. Die Grund­förderung auf außer­halb der EU gefer­tigte Wärmepumpen sinkt dann auf 15 %. Gle­ichzeit­ig gibt es für in der EU gefer­tigte Wärmepumpen einen Bonus von 15 %. Gestrichen wer­den der Effizienzbonus und der Emis­sion­szuschlag. Auch für Nicht­wohnge­bäude wird es kün­ftig Anpas­sun­gen geben.

Wer Investi­tio­nen plant oder bere­its vor der Beantra­gung von För­der­mit­teln ste­ht, sollte sich einge­hend steuer­lich berat­en lassen, welche Vari­ante für ihn in Frage kommt.