Der Koali­tion­sauss­chuss der Bun­desregierung hat sich Anfang Juli 2026 auf eine Einkom­men­steuer­reform geeinigt, die ab dem 1.1.2027 sukzes­sive bis in das Fol­ge­jahr hinein umge­set­zt wer­den und ihre volle Wirkung im Jahr 2028 ent­fal­ten soll. Geplant ist, Fam­i­lien mit kleinen und mit­tleren Einkom­men stärk­er zu ent­las­ten. Das Ent­las­tungsvol­u­men soll etwa 10 Mrd. € betra­gen. Eine genaue Ter­minierung des Geset­zge­bungsver­fahrens liegt noch nicht vor.

Konkret soll es fol­gende Änderun­gen geben:

  • Anhebung des Grund­frei­be­trags von jet­zt 12.348 € in zwei Stufen auf dann 12.900 € im Jahr 2028.
  • Anhebung des Kindergeldes von derzeit 259 € pro Kind und Monat eben­falls in zwei Stufen auf dann voraus­sichtlich 272 € im Jahr 2028. Entsprechend wird auch der steuer­liche Kinder­frei­be­trag angepasst. Die geplanten Beträge wer­den nach Veröf­fentlichung des Exis­tenzmin­i­mum­berichts evtl. noch angepasst.
  • Erhöhung des Arbeit­nehmer­pausch­be­trags im Rah­men des Wer­bungskosten­abzugs von derzeit 1.230 € um 200 € auf dann 1.430 €.
  • Der Spitzen­s­teuer­satz von derzeit 42 % soll kün­ftig bei Einzelver­an­la­gung ab einem zu ver­s­teuern­den Einkom­men von 70.600 € ein­set­zen, bei gemein­sam Ver­an­lagten ab 141.200 €. Bis­lang begin­nt dieser bei einem zu ver­s­teuern­den Einkom­men von 69.879 € bei Einzelver­an­la­gung bzw. 139.758 € bei gemein­sam Ver­an­lagten. Es wer­den also sowohl beim Ein­gangss­teuer­satz als auch beim Höch­st­s­teuer­satz die Gren­zen ver­schoben, ab welch­er eine Einkom­mens­besteuerung begin­nt bzw. ab welch­er Höhe der Spitzen­s­teuer­satz zu zahlen ist.
  • Für beson­ders hohe Einkom­men gibt es derzeit einen Höch­st­s­teuer­satz von 45 %, umgangssprach­lich auch „Reichen­s­teuer“ genan­nt. Dieser set­zt derzeit bei einem zu ver­s­teuern­den Einkom­men ab 277.826 € bei Einzelver­an­la­gung bzw. 555.652 € bei gemein­samer Ver­an­la­gung ein. Ab dem 1.1.2027 soll der Höch­st­s­teuer­satz von 45 % bere­its ab einem zu ver­s­teuern­den Einkom­men von 250.000 € für einzeln Ver­an­lagte bzw. 500.000 € bei gemein­samer Ver­an­la­gung greifen. Ab einem zu ver­s­teuern­den Einkom­men von 280.000 € bzw. 560.000 € soll ab dem 1.1.2027 auf den Höch­st­s­teuer­satz ein Zuschlag von weit­eren 2 % erfol­gen, sodass dieser Steuer­satz insoweit dann 47 % beträgt.
  • Handw­erk­er­leis­tun­gen sollen kün­ftig im Rah­men der Einkom­mens­besteuerung in gerin­gerem Umfang abzugs­fähig sein. Sind bis­lang 20 % der Aufwen­dun­gen für Arbeit­skosten bis zu 6.000 € jährlich abset­zbar, also max­i­mal 1.200 €, so sollen es kün­ftig nur noch 15 % sein, also max­i­mal 900 € jährlich.
  • Für Mini­job­ber beträgt die pauschale Lohn­s­teuer, die üblicher­weise der Arbeit­ge­ber trägt, aktuell noch 2 % vom Brut­tolohn. Dies gilt sowohl für Mini­jobs im gewerblichen Bere­ich wie auch im pri­vat­en Haushalt. Die pauschale Lohn­s­teuer wird zum 1.1.2027 auf 5 % ange­hoben.

Nach Berech­nun­gen des Finanzmin­is­teri­ums liegt für kleine und mit­tlere Einkom­mens­bezieher mit zwei Kindern im Jahr 2028 die Steuer­erspar­nis zwis­chen 400 € und knapp 700 € jährlich, je nach­dem, ob es sich um einen allein­erziehen­den Eltern­teil mit kleinem Einkom­men han­delt oder ein Paar mit mit­tlerem Einkom­men.

Die Reform bet­rifft neben Arbeit­nehmern auch Selb­st­ständi­ge, Freiberu­fler und Mitun­ternehmer von Per­so­n­enge­sellschaften. Gewin­nauss­chüt­tun­gen und ‑real­isierun­gen sowie Investi­tio­nen kön­nen je nach per­sön­lich­er Sit­u­a­tion für Steuerpflichtige einkom­men­steuer­lich rel­e­vant sein. Eine steuer­liche Beratung ist hier im Vor­feld sin­nvoll.