Das Pfälzis­che Ober­lan­des­gericht (OLG) hat­te über fol­gen­den Sachver­halt zu entschei­den: Die Mut­ter und der Vater eines zwei­jähri­gen Jun­gen leben getren­nt. Der Junge lebt haupt­säch­lich bei der Mut­ter, soll aber auch mit seinem Vater regelmäßig begleit­eten Kon­takt und Umgang haben. Die Mut­ter stammt ursprünglich aus Osteu­ropa und einige nahe Ange­hörige von ihr wohnen dort. Zusam­men mit ihrem Sohn wollte sie dort über die Wei­h­nachts­feiertage 2025 ihre Ver­wandtschaft, die Groß­mut­ter und die Halb­schwest­er des Jun­gen besuchen. Der Vater stimmte dieser Aus­land­sreise seines Sohnes nicht zu.

Das OLG kam zu der Entschei­dung, dass die Mut­ter die Befug­nis hat, über die Durch­führung der Reise alleine zu entschei­den und erlaubte damit der Mut­ter die geplante Reise. Zur Begrün­dung führte das Gericht aus, dass es sich bei der geplanten Aus­land­sreise zwar nicht um eine Angele­gen­heit des täglichen Lebens han­delt, wie dies bei ein­er gewöhn­lichen Urlaub­sreise der Fall wäre und über die von einem Eltern­teil alleine entsch­ieden wer­den kann. Es han­delte sich bei der konkret geplanten Reise nach Osteu­ropa vielmehr um eine Angele­gen­heit von erhe­blich­er Bedeu­tung für das Kind, der das andere Eltern­teil zus­tim­men musste.

Im Sinne des Kindeswohls durfte die Mut­ter in diesem Fall die Entschei­dung über den Antritt der geplanten Reise aber alleine tre­f­fen, da der Aufen­thalt in dem osteu­ropäis­chen Land die Entwick­lung des Jun­gen unter­stützt, seine eigene Iden­tität zu erfahren. Durch die müt­ter­liche Herkun­ft hat der Sohn enge famil­iäre und kul­turelle Verbindun­gen nach Osteu­ropa.