Ein Haus­be­sitzer hat­te eine Wohnge­bäude­ver­sicherung abgeschlossen. Nach dem Ver­sicherungss­chein zählen zu den ver­sicherten Gefahren u. a. „Erd­senkung, Erd­fall, Erdrutsch“. Das ver­sicherte Wohnge­bäude liegt an einem Hang. Zur Haustür führt ein gepflastert­er Weg. Vor dem Haus befind­et sich – wegen der Hanglage auf Keller­niveau – die Garage. Zu der Garage und dem davor aufgestell­ten hölz­er­nen Car­port führt eine asphaltierte Zuwe­gung. Nun machte der Haus­be­sitzer gegenüber der Wohnge­bäude­ver­sicherung Ver­sicherungsleis­tun­gen wegen vorhan­den­er Riss­bil­dun­gen u. a. in der betonierten Boden­plat­te der Garage und im Asphalt der Zuwe­gung gel­tend.

Die Richter des Ober­lan­des­gerichts Hamm entsch­ieden zugun­sten der Ver­sicherung. Die Schä­den an dem ver­sicherten Objekt sind nicht durch eine ver­sicherte Gefahr ent­standen. Ist – wie hier – der bedin­gungs­gemäß ver­sicherte Erdrutsch definiert als „Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteins­massen“, ver­langt die Klausel in bei­den Vari­anten einen mit den men­schlichen Sin­nesor­ga­nen erfass­baren Vor­gang und schließt daher solche Erd­be­we­gun­gen aus, die sich für einen Beobachter unmerk­lich über einen län­geren Zeitraum vol­lziehen.