Wer im Home­of­fice oder mobil arbeit­et, ste­ht nicht automa­tisch bei jedem Weg während der Arbeit­szeit unter dem Schutz der geset­zlichen Unfal­lver­sicherung. Das hat das Hes­sis­che Lan­dessozial­gericht in zwei aktuellen Entschei­dun­gen klargestellt.

Im ersten Fall arbeit­ete eine Beschäftigte während der Coro­na-Pan­demie auf Wun­sch ihres Arbeit­ge­bers in ihrem Wohn­haus im Home­of­fice. Bes­timmte Arbeit­stage waren nicht vere­in­bart. Auf dem Weg zu einem Imbiss, bei dem sie sich in der Mit­tagspause Essen holen wollte, stürzte sie und ver­let­zte sich. Das Gericht erkan­nte den Unfall als Arbeit­sun­fall an. Die Arbeit­nehmerin war in die betriebliche Arbeit­sor­gan­i­sa­tion einge­bun­den und befand sich auf einem ver­sicherten Weg, der dem Erhalt ihrer Arbeit­skraft diente.

Anders entsch­ied das Gericht im Fall eines Arbeit­nehmers. Hier war eine tägliche Arbeit­szeit von 6 Stun­den vere­in­bart und der Arbeit­sort kon­nte frei gewählt wer­den. Am Unfall­t­ag arbeit­ete der Mann mobil auf der Ter­rasse eines Kol­le­gen und holte in der Mit­tagspause Essen. Als er anschließend auf dem Weg zurück zur Ter­rasse stürzte, bestand kein Ver­sicherungss­chutz. Nach Auf­fas­sung des Gerichts stand hier die pri­vate Nahrungsauf­nahme im Vorder­grund, zudem war der Arbeit­nehmer nicht in gle­ich­er Weise in betriebliche Abläufe einge­bun­den.

Entschei­dend ist daher stets, ob der Weg zum Mit­tagessen in einem aus­re­ichen­den Zusam­men­hang mit der beru­flichen Tätigkeit ste­ht und durch betriebliche Vor­gaben oder Abläufe geprägt ist.

Hin­weis: In bei­den Fällen sind Revi­sio­nen beim Bun­dessozial­gericht anhängig.