Der Bun­des­gericht­shof hat entsch­ieden, dass der Inhab­er eines Reisep­a­ss­es von der Gemeinde, als zuständi­ger Pass­be­hörde, ver­lan­gen kann, Aufwen­dun­gen für eine Aus­land­sreise zu erset­zen, die er nicht durch­führen kon­nte, weil sein Pass auf­grund von amt­spflichtwidri­gen Ver­säum­nis­sen der Gemein­demi­tar­beit­er noch zur Fah­n­dung aus­geschrieben und ihm deshalb die Ein­reise in das Ziel­land ver­weigert wurde.

Fol­gen­der Sachver­halt lag der Entschei­dung zugrunde: Ein Mann meldete bei der Gemeinde im August 2022 den Ver­lust seines Reisep­a­ss­es und beantragte die Ausstel­lung eines neuen. Nach seinen Angaben fand er den Pass noch am sel­ben Tag wieder und teilte dies der Gemeinde umge­hend mit.

Weit­er führte er aus, dass er im Feb­ru­ar 2022 für sich und seine Ehe­frau eine 20-tägige Reise im Novem­ber 2022 nach Neusee­land buchte. Im Okto­ber 2022 informierte ihn sein Reise­büro, dass der für die USA im ESTA-Ver­fahren beantragte Tran­sit über San Fran­cis­co von den amerikanis­chen Behör­den abgelehnt wurde. Der Hin­flug nach Neusee­land wurde deshalb über Dubai und Mel­bourne umge­bucht. In Mel­bourne wurde ihm jedoch auf­grund des noch zur Fah­n­dung aus­geschriebe­nen Pass­es die Ein- und damit die Weit­er­reise nach Neusee­land ver­weigert, sodass er seine Reise nicht durch­führen kon­nte.

Der Mann war der Auf­fas­sung, dass die Mitar­beit­er der Gemeinde es ver­säumt hät­ten, das Wieder­auffind­en des Reisep­a­ss­es im Pass­reg­is­ter einzu­tra­gen und eine entsprechende Mit­teilung an die zuständi­ge Polizeibehörde weit­erzuleit­en, damit diese ihrer­seits die Löschung im INPOL-Fah­n­dungssys­tem und im Schen­gener Infor­ma­tion­ssys­tem ver­an­lasste. Die Pflichtver­let­zung der Behörde führte dazu, dass die Fah­n­dung nach dem Reisep­a­ss nicht aufge­hoben wurde, der Hin­flug ver­schoben wer­den musste und die Ein­reise nach Neusee­land scheit­erte. Das Gericht sprach dem Mann die Erstat­tung des Reisepreis­es (ca. 13.000 €) zu.