Der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) hat in zwei Ver­fahren mit Urteil vom 20.5.2026 entsch­ieden, dass das Lan­des­grund­s­teuerge­setz Baden-Würt­tem­berg zur Bew­er­tung von Grund­stück­en für Zwecke der Berech­nung der Grund­s­teuer ab dem 1.1.2025 nicht ver­fas­sungswidrig ist.

In einem Ver­fahren war Stre­it­ge­gen­stand die Bew­er­tung eines Grund­stück­es mit Ein­fam­i­lien­haus, in dem zweit­en Ver­fahren die Bew­er­tung mit einem Zweifam­i­lien­haus. Baden-Würt­tem­berg hat ein mod­i­fiziertes Boden­wert­mod­ell einge­führt, wonach lediglich die Fläche und der Boden­richtwert für die Bew­er­tung eines Grund­stück­es maßge­blich sind. Das Gebäude, die Bebau­ung, die Umge­bung und beson­dere Umstände des Einzelfalls müssen nach der Entschei­dung des BFH nicht zusät­zlich in die Bew­er­tung ein­fließen. Der Geset­zge­ber sei berechtigt, pauschale Regelun­gen zur Bewäl­ti­gung von Massen­ver­fahren wie der Grund­s­teuer zu schaf­fen und habe auch einen Gestal­tungsspiel­raum, der nicht über­schrit­ten sei.

Ins­beson­dere, weil das Lan­des­ge­setz erlaubt, den Nach­weis ein­er erhe­blichen Abwe­ichung durch Gutacht­en zu erbrin­gen und eine solche bere­its ab gün­stigeren 30 % als erhe­blich gilt, im Bun­des­ge­setz erst ab 40 %, gelte dies.

Die voll­ständi­gen Urteile liegen zum Redak­tion­ss­chluss noch nicht vor. Ob die Kläger Ver­fas­sungs­beschw­er­den erheben wer­den, ist noch nicht bekan­nt. Beim BFH sind weit­ere Ver­fahren gegen die Lan­des­grund­s­teuerge­set­ze Ham­burg, Hes­sen und Bay­ern anhängig. Die mündlichen Ver­hand­lun­gen sind für Novem­ber 2026 geplant.