Der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) hat am 15.1.2026 entsch­ieden, dass ein Anspruch auf deutsches Dif­feren­zkindergeld nicht beste­ht, wenn die Fam­i­lie in einem anderen EU-Mit­glied­staat lebt, dort Fam­i­lien­leis­tun­gen erhält und der deutsche Kindergel­danspruch allein wegen inländis­ch­er Ver­mi­etung­seinkün­fte des Eltern­teils existiert und sich hier­aus die unbeschränk­te Steuerpflicht ergibt.

Dif­feren­zkindergeld wird aus der deutschen Fam­i­lienkasse i. d. R. gezahlt, wenn ein Eltern­teil für ein Kind in einem anderen EU-Mit­glied­staat niedrigeres Kindergeld erhält als dies Eltern in Deutsch­land gezahlt wird. Allerd­ings beste­ht der Anspruch nur, wenn ein Eltern­teil in Deutsch­land auf­grund ein­er Beschäf­ti­gung oder selb­st­ständi­gen Tätigkeit im Inland unbeschränkt steuerpflichtig ist.

Im entsch­iede­nen Fall war die Klägerin mit ihren Kindern von Deutsch­land nach Ungarn gezo­gen und hat­te in Deutsch­land danach wed­er einen Wohn­sitz noch ihren gewöhn­lichen Aufen­thalt. In Ungarn bezog sie für ihre Kinder Fam­i­lien­leis­tun­gen, die niedriger waren als der Kindergel­danspruch in Deutsch­land. Sie ging in Deutsch­land jedoch kein­er sozialver­sicherungspflichti­gen Beschäf­ti­gung nach und erzielte auch keine Einkün­fte aus selb­st­ständi­ger Tätigkeit. Allerd­ings war sie auf­grund von Ver­mi­etung­seinkün­ften in Deutsch­land gle­ich­wohl unbeschränkt steuerpflichtig. Dies ist möglich, wenn ein Steuerpflichtiger einen entsprechen­den Antrag stellt. Die Fam­i­lienkasse hob die Kindergeld­fest­set­zung danach auf.

Hierge­gen wen­dete sich die Klägerin. Sie wollte Dif­feren­zkindergeld beanspruchen und sah die Voraus­set­zun­gen auf­grund der inländis­chen Ver­mi­etung­seinkün­fte in Deutsch­land und unbeschränk­ter Steuerpflicht als gegeben an.

Sowohl das erstin­stan­zliche Finanzgericht als auch der BFH lehn­ten den Anspruch auf Dif­feren­zkindergeld jedoch ab, da dieses neben der unbeschränk­ten Steuerpflicht eine „Beschäf­ti­gung“ im Inland erfordere. Ver­mö­gen­seinkün­fte wie Ver­mi­etung­seinkün­fte stellen nach den gerichtlichen Entschei­dun­gen jedoch keine „Beschäf­ti­gung“ im Sinne des Geset­zes dar. Hier­für ist die Ausübung ein­er sozialver­sicherungspflichti­gen oder ein­er selb­st­ständi­gen Tätigkeit im Inland erforder­lich.