Das Bun­des­fi­nanzmin­is­teri­um (BMF) hat den Ref­er­ente­nen­twurf zum Jahress­teuerge­setz 2026 (JStG 2026) veröf­fentlicht. Der Entwurf enthält zahlre­iche Anpas­sun­gen auf­grund von EU-Recht, BFH- und EuGH-Recht­sprechung sowie Einzel­maß­nah­men zum Bürokratieab­bau, zur Dig­i­tal­isierung und zur Miss­brauchs­bekämp­fung.

Bis­lang erkennbare Schw­er­punk­te liegen in fol­gen­den Bere­ichen:

  • Optionale statt automa­tis­che umsatzs­teuer­liche Organ­schaft (gilt ab 2029).
  • Grds. geset­zliche Kauf­preisaufteilung bei bebaut­en Grund­stück­en auf Grund und Boden ein­er­seits sowie Gebäu­den ander­er­seits nach dem Ver­hält­nis der Verkehr­swerte. Eine abwe­ichende Aufteilung kann bei Nachvol­lziehbarkeit ver­traglich vere­in­bart wer­den. Anderen­falls soll eine Bew­er­tung nach Sachver­ständi­gengutacht­en möglich sein (gilt ab Tag nach Verkün­dung).
  • Kinder­frei­be­trag und Aus­bil­dungs­frei­be­trag wer­den als Folge der Umset­zung ein­er EuGH-Entschei­dung kün­ftig für Kinder mit Wohn­sitz in EU-/EWR-Staat­en ungekürzt gewährt (gilt in allen offe­nen Fällen).
  • Zwecks Klarstel­lung der BFH-Recht­sprechung wird für die Berech­nung der steuer­freien Sonn‑, Feiertags- und Nachtzuschläge kün­ftig nur steuerpflichtiger laufend­er Arbeit­slohn herange­zo­gen (gilt ab 1.1.2027).
  • Zum Zwecke der Quel­len­s­teuer­ent­las­tung wird die Frei­gren­ze für Klein­hono­rare von 250 € auf 500 € ange­hoben, die Frei­gren­ze für das antragslose Freis­tel­lungsver­fahren steigt von 10.000 € auf 100.000 € (gilt ab 1.1.2027).
  • Anhebung des Zinssatzes der Vol­lverzin­sung auf 3,6 % p.a. (ab 1.1.2027).
  • Ausweitung der Dig­i­tal­isierung und elek­tro­n­is­chen Kom­mu­nika­tion mit der Finanzver­wal­tung (ab Tag nach der Verkün­dung).
  • Erweit­erte Prü­fungs- und Daten­zu­griff­s­rechte der Finanzver­wal­tung (ab Tag nach der Verkün­dung).
  • Anhebung der Forschungszu­lage von 15 Mio. € auf 25 Mio. € (rück­wirk­end ab 1.1.2026).
  • Eine dauer­hafte Zuord­nung der ersten Tätigkeitsstätte im Inland wird von 48 Monate auf 24 Monate verkürzt (gilt ab 1.1.2027).
  • Erweit­erte Meldepflicht­en für die elek­tro­n­is­che Lohn­s­teuerbescheini­gung und Kor­rek­tur­möglichkeit­en (gültig ab 1.1.2028).
  • Die Fachver­bände sind bis zum 12.6.2026 (nach Redak­tion­ss­chluss) aufge­fordert, Stel­lung­nah­men an das BMF abzugeben. Über das weit­ere Ver­fahren wird berichtet.