In einem vom Bun­des­gericht­shof entsch­iede­nen Fall wurde nach einem Unfall ein Schadensgutacht­en erstellt. Es bez­if­ferte den Wiederbeschaf­fungswert eines Fahrzeugs auf 2.900 € und den Rest­wert auf 685 €. Der Schaden wurde zunächst teil­weise mit 860 € reg­uliert. Nach Erstel­lung des Gutacht­ens erlitt das unrepari­erte Fahrzeug bei einem weit­eren Verkehrsun­fall zusät­zliche Schä­den. Ein weit­eres Gutacht­en ermit­telte daraufhin nur noch einen Wiederbeschaf­fungswert von 2.100 €. Für den zweit­en Unfall wur­den 1.900 € von dessen Haftpflichtver­sicher­er gezahlt. Zudem wurde das Fahrzeug für 200 € an einen Rest­wertkäufer veräußert.

Die zuständi­ge Ver­sicherung für den Erstschaden lehnte nach ein­er Teilzahlung von 860 € weit­ere Leis­tun­gen ab. Zur Begrün­dung führte sie an, dass die Geschädigte durch den Aus­gle­ich des zweit­en Schadens keinen finanziellen Vorteil erlan­gen dürfe. Sie dürfe also nicht bess­er ste­hen, als wenn die bei­den Schadensereignisse nicht einge­treten wären. Die nach dem späteren Verkehrsun­fall erhal­te­nen Zahlun­gen in Höhe von ins­ge­samt 2.100 € waren daher im Wege des Vorteil­saus­gle­ichs auf den Schaden anzurech­nen. Zusam­men mit der bere­its geleis­teten Zahlung von 860 € hat­te die Geschädigte damit einen Betrag erhal­ten, der den ursprünglich durch den Sachver­ständi­gen ermit­tel­ten Wiederbeschaf­fungswert des Fahrzeugs von 2.900 € über­steigt.

Der Schadenser­satzanspruch aus dem Erstschaden bleibt unberührt, wenn das Fahrzeug später durch ein weit­eres Ereig­nis erneut beschädigt wird, da das weit­ere Schick­sal eines beschädigten Fahrzeugs bei der fik­tiv­en Schadens­abrech­nung grund­sät­zlich unbeachtlich ist. Die für den Zweitschaden erhal­te­nen Zahlun­gen waren deshalb nicht auf den Schadenser­satzanspruch aus dem ersten Schadens­fall anzurech­nen. Uner­he­blich ist dabei auch, ob die Geschädigte durch die zweite Reg­ulierung wirtschaftlich bessergestellt wurde. Das weit­ere Schick­sal des Fahrzeugs nach dem Erstschaden spielt bei dessen fik­tiv­er Schadens­abrech­nung keine Rolle. Auf­grund von auf­fäl­li­gen Dif­feren­zen zwis­chen den in den Gutacht­en aufge­führten Werten ver­wies der BGH den Fall an das Beru­fungs­gericht zurück.