Der Bun­des­gericht­shof (BGH) hat entsch­ieden, dass Woh­nung­seigen­tümer vor der Beauf­tra­gung von Erhal­tungs­maß­nah­men nicht all­ge­mein verpflichtet sind, mehrere Ver­gle­ich­sange­bote einzu­holen. Damit hat der BGH der langjähri­gen gerichtlichen Prax­is, Beschlüsse über Erhal­tungs­maß­nah­men allein wegen fehlen­der Ver­gle­ich­sange­bote für ungültig zu erk­lären, eine Absage erteilt. Ob eine entsprechende Beschlussfas­sung hin­sichtlich der vor­liegen­den Infor­ma­tio­nen ord­nungsmäßiger Ver­wal­tung entspricht, hängt vielmehr von den Umstän­den des Einzelfalls ab; dazu enthält die Entschei­dung nähere Vor­gaben.

Eine Beschlussfas­sung über Erhal­tungs­maß­nah­men entspricht ord­nungsmäßiger Ver­wal­tung, wenn den Woh­nung­seigen­tümern aus­re­ichend Infor­ma­tio­nen für eine sachgerechte Entschei­dung vor­liegen. Ver­gle­ich­sange­bote sind dabei nicht zwin­gend erforder­lich. Ins­beson­dere bei kleineren Maß­nah­men kön­nen Eigen­tümer den ange­bote­nen Preis selb­st beurteilen, zudem hat der Ver­wal­ter die Pflicht, Ange­bote auf Eig­nung und Wirtschaftlichkeit zu prüfen.

Auch bei größeren Maß­nah­men kön­nen andere Erken­nt­nisquellen, etwa die Beratung durch Architek­ten oder Sachver­ständi­ge, genü­gen. Von weit­eren Ange­boten kann zudem wegen beson­der­er Dringlichkeit oder man­gel­nder Ver­füg­barkeit ander­er Handw­erk­er abge­se­hen wer­den.

Schließlich kann es gerecht­fer­tigt sein, ein bere­its bewährtes Unternehmen ohne Ein­hol­ung weit­er­er Ange­bote zu beauf­tra­gen. Neben dem Preis dür­fen die Eigen­tümer auch Zuver­läs­sigkeit, Arbeit­squal­ität, Ter­mintreue, Reak­tion­s­geschwindigkeit bei Män­geln sowie die bere­its vorhan­dene Ken­nt­nis der Anlage durch den Auf­trag­nehmer berück­sichti­gen.