Der Urlaub dient der Erhol­ung. Umso ärg­er­lich­er ist es, wenn man während der freien Tage oder bere­its kurz vor Urlaub­s­be­ginn erkrankt. Doch welche Auswirkun­gen hat eine Arbeit­sun­fähigkeit auf den Urlaub­sanspruch? Und darf man trotz Krankschrei­bung ver­reisen? Die wichtig­sten Regelun­gen im Überblick:

  • Krankheit während des Urlaubs: Erkrankt ein Arbeit­nehmer während seines Urlaubs und ist dadurch arbeit­sun­fähig, wer­den die entsprechen­den Urlaub­stage nicht auf den Jahresurlaub angerech­net.

    Das gilt jedoch nur, wenn die Arbeit­sun­fähigkeit (AU) durch ein ärztlich­es Attest nachgewiesen wird. Fern­er führt nicht jede Erkrankung automa­tisch zur Arbeit­sun­fähigkeit. Entschei­dend ist, ob die gesund­heitlichen Beschw­er­den die Ausübung der konkreten beru­flichen Tätigkeit ver­hin­dern.

  • Beson­der­heit­en bei Erkrankun­gen im Aus­land: Seit Ein­führung der elek­tro­n­is­chen AU-Bescheini­gung müssen Arbeit­nehmer ihren Arbeit­ge­ber nur noch über die AU informieren. Die Vor­lage ein­er AU-Bescheini­gung ist nicht mehr erforder­lich, denn der Arbeit­ge­ber ruft die benötigten Dat­en bei der Krankenkasse ab.

    Für AU-Bescheini­gun­gen aus dem Aus­land gilt diese Regelung jedoch nicht. Nach dem Ent­gelt­fortzahlungs­ge­setz muss ein Arbeit­nehmer, der während eines Aus­land­saufen­thalts arbeit­sun­fähig wird, seinen Arbeit­ge­ber unverzüglich über die Arbeit­sun­fähigkeit, deren voraus­sichtliche Dauer sowie seine Aufen­thalt­sadresse informieren. Die Mit­teilung hat auf dem schnell­st­möglichen Weg zu erfol­gen, etwa tele­fonisch oder per E‑Mail. Die dadurch entste­hen­den Über­mit­tlungskosten trägt der Arbeit­ge­ber. Nach der Rück­kehr nach Deutsch­land müssen Arbeit­nehmer sowohl den Arbeit­ge­ber als auch die Krankenkasse unverzüglich über ihre Rück­kehr informieren.

  • Ver­lorene Urlaub­stage dür­fen nicht eigen­mächtig ange­hängt wer­den: Durch eine AU-Bescheini­gung nachgewiesene Krankheit­stage wer­den zwar nicht auf den Jahresurlaub angerech­net, dür­fen aber nicht ein­fach an den genehmigten Urlaub­szeitraum ange­hängt wer­den.

    Sobald die Arbeit­sun­fähigkeit endet und der ursprünglich genehmigte Urlaub abge­laufen ist, beste­ht grund­sät­zlich die Pflicht zur Arbeit­sauf­nahme. Die wegen Krankheit aus­ge­fal­l­enen Urlaub­stage sind zu einem späteren Zeit­punkt nachzugewähren.

  • Urlaub trotz beste­hen­der Arbeit­sun­fähigkeit: Kommt es bere­its vor Urlaub­s­be­ginn zu ein­er Erkrankung, stellt sich häu­fig die Frage, ob eine geplante Reise den­noch ange­treten wer­den darf. Grund­sät­zlich müssen arbeit­sun­fähige Beschäftigte alles unter­lassen, was ihre Gene­sung verzögern oder gefährden kön­nte. Ob eine Reise zuläs­sig ist, hängt daher von den Umstän­den des Einzelfalls ab.

    Grund­sät­zlich ist eine Urlaub­sreise nicht automa­tisch aus­geschlossen. Vielmehr kommt es darauf an, ob sie den Heilung­sprozess beein­trächtigt oder möglicher­weise sog­ar fördert. So kann beispiel­sweise ein Erhol­ung­surlaub unter bes­timmten Umstän­den der Gene­sung dienen. Um spätere Zweifel zu ver­mei­den ist es rat­sam, sich ärztlich bestäti­gen zu lassen, dass die geplante Reise der Gene­sung nicht ent­ge­gen­ste­ht.

    Auch wenn keine aus­drück­liche Zus­tim­mung des Arbeit­ge­bers erforder­lich ist, emp­fiehlt sich eine frühzeit­ige Abstim­mung. Da Arbeit­ge­ber regelmäßig keine Ken­nt­nis von der konkreten Erkrankung haben, kann eine Urlaub­sreise während ein­er Krankschrei­bung schnell Mis­strauen aus­lösen. Ein offenes Gespräch hil­ft, Missver­ständ­nisse zu ver­mei­den und schafft Klarheit für bei­de Seit­en.