Mit den som­mer­lichen Tem­per­a­turen rückt auch das The­ma „Hitze am Arbeit­splatz“ ver­stärkt in den Fokus. Nach der Tech­nis­chen Regel für Arbeitsstät­ten (ASR A3.5) sollte die Luft­tem­per­atur in Arbeit­sräu­men grund­sät­zlich 26 °C nicht über­schre­it­en. Wird dieser Wert auf­grund stark­er Sonnene­in­strahlung über­schrit­ten, sind geeignete Maß­nah­men zur Ver­ringerung der Aufheizung zu ergreifen. Hierzu zählen ins­beson­dere wirk­same Beschat­tung­sein­rich­tun­gen wie außen­liegende Jalousien oder ver­gle­ich­bare Son­nen­schutzsys­teme.

Steigt die Raumtem­per­atur auf über 30 °C, sind Maß­nah­men zur Ver­ringerung der Hitze­be­las­tung erforder­lich. Bei Tem­per­a­turen von mehr als 35 °C gel­ten Arbeit­sräume ohne zusät­zliche Schutz­maß­nah­men – beispiel­sweise Luft­duschen, Hitzepausen oder ver­gle­ich­bare Vorkehrun­gen – grund­sät­zlich nicht mehr als geeignete Arbeit­sräume.

Bei der Auswahl der Schutz­maß­nah­men ist das soge­nan­nte TOP-Prinzip zu beacht­en. Danach haben tech­nis­che und organ­isatorische Maß­nah­men Vor­rang vor per­so­n­en­be­zo­ge­nen Maß­nah­men.

Tech­nis­che Maß­nah­men (vor­rangig):

  • Ver­mei­dung ein­er über­mäßi­gen Aufheizung der Arbeit­sräume durch einen geziel­ten Ein­satz von Son­nen­schutzein­rich­tun­gen, etwa durch das Schließen von Jalousien auch außer­halb der Arbeit­szeit­en.
  • Opti­mierung der Lüf­tung zur Absenkung der Raumtem­per­a­turen, beispiel­sweise durch eine nächtliche Ausküh­lung der Gebäude.
  • Ver­ringerung zusät­zlich­er Wärme­quellen durch einen bedarf­s­gerecht­en Betrieb elek­trisch­er Geräte und ander­er wärmeerzeu­gen­der Ein­rich­tun­gen.

Organ­isatorische Maß­nah­men:

  • Durch­führung von Lüf­tungs­maß­nah­men in den küh­leren Mor­gen­stun­den.
  • Anpas­sung der Arbeit­szeit­en durch flex­i­ble Arbeit­szeit­mod­elle, um Tätigkeit­en in weniger belas­tende Tageszeit­en zu ver­lagern.
  • Ein­führung zusät­zlich­er oder ver­längert­er Pausen sowie geeigneter Erhol­ungs- und Abküh­lungsphasen.
  • Reduzierung kör­per­lich beson­ders belas­ten­der Arbeit­en während Hitzepe­ri­o­den.

Per­so­n­en­be­zo­gene Maß­nah­men (ergänzend):

  • Ein­satz von Ven­ti­la­toren zur Verbesserung der Luft­be­we­gung am Arbeit­splatz. Bere­it­stel­lung aus­re­ichen­der und geeigneter Getränke zur Sich­er­stel­lung ein­er angemesse­nen Flüs­sigkeit­szu­fuhr.
  • Anpas­sung der Bek­lei­dungsregelun­gen sowie Bere­it­stel­lung geeigneter Arbeits- und Schutzk­lei­dung für hohe Tem­per­a­turen.

Für Beschäftigte, die ihre Tätigkeit über­wiegend im Freien ausüben, etwa auf Baustellen, in der Land­wirtschaft, im Garten- und Land­schafts­bau, reichen die für Innen­räume vorge­se­henen Maß­nah­men häu­fig nicht aus. Mögliche Schutz­maß­nah­men sind z. B.:

  • Ein­rich­tung von Schat­ten­bere­ichen oder anderen Möglichkeit­en zum Schutz vor direk­ter Sonnene­in­strahlung.
  • Zusät­zliche und aus­re­ichend lange Erhol­ungs- und Trinkpausen.
  • Bere­it­stel­lung von aus­re­ichend Trinkwass­er oder anderen geeigneten Getränken.
  • Tra­gen von UV-schützen­der Klei­dung sowie geeigneter Kopf­be­deck­un­gen.
  • Ver­wen­dung von Son­nen­schutzmit­teln mit aus­re­ichen­dem Lichtschutz­fak­tor.