Zeigt sich inner­halb eines Jahres nach der Über­gabe der Ware ein Man­gel, wird grund­sät­zlich ver­mutet, dass dieser bere­its bei der Über­gabe vorhan­den war. In diesem Fall muss nicht der Käufer beweisen, dass die Ware von Anfang an man­gel­haft war. Vielmehr ist es Sache des Verkäufers nachzuweisen, dass der Man­gel erst später ent­standen ist. Die Ver­mu­tung gilt nur dann nicht, wenn sie auf­grund der Art der Ware oder des konkreten Man­gels offen­sichtlich nicht passt.

Der Bun­des­gericht­shof (BGH) hat­te dazu in zwei Fällen zu entschei­den. In dem ersten Fall ging es um einen Fahrzeug­brand wenige Wochen nach dem Kauf eines Gebraucht­wa­gens und im zweit­en um gefährliche Pen­delschwingun­gen eines neu erwor­be­nen Motor­rollers. Die Vorin­stanzen hat­ten die Kla­gen abgewiesen, weil die Käufer keinen Nach­weis für einen bere­its bei Über­gabe vorhan­de­nen Man­gel erbrin­gen kon­nten. Der BGH hob die Entschei­dun­gen auf und ver­wies die Ver­fahren zur erneuten Ver­hand­lung an die Beru­fungs­gerichte zurück. Denn diese hat­ten die im Bürg­er­lichen Geset­zbuch zugun­sten der Käufer vorge­se­hene Beweis­las­tumkehr verkan­nt und zu Unrecht abgelehnt.