Das Bun­deszen­tralamt für Steuern teilt mit, dass es nicht für die Erteilung der Freis­tel­lungs­bescheini­gun­gen nach dem Einkom­men­steuerge­setz für die Bauabzug­s­teuer zuständig ist und auch keine Anfra­gen beant­wortet. Hier liegt die Zuständigkeit bei den zuständi­gen Finanzämtern.