Der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) hat­te in zwei Par­al­lelver­fahren vom 13.11.2025 jew­eils darüber zu befind­en, ob die Veräußerung von Teilan­la­gen eines Solarparks an mehrere Erwer­ber keine Geschäftsveräußerung im Ganzen darstellt, wenn der Veräußer­er weit­er­hin der Anla­gen­be­treiber bleibt und auch den Strom weit­er­hin selb­st ein­speist und die EEG-Vergü­tung hier­für erhält. Dann wären die Umsätze aus der Veräußerung umsatzs­teuerpflichtig.

So sah es die Finanzver­wal­tung nach ein­er Außen­prü­fung, und zwar in bei­den Ver­fahren. In einem der Ver­fahren wur­den zehn Teilan­la­gen an ver­schiedene einzelne Erwer­ber veräußert, in dem weit­eren Ver­fahren lediglich fünf. In bei­den Ver­fahren entsch­ied die Finanzver­wal­tung gle­ich. Dem schloss sich das erstin­stan­zliche Finanzgericht an, eben­so der BFH. Die Revi­sion wurde zurück­gewiesen. Der BFH war der Auf­fas­sung, dass die stück­weise Veräußerung an mehrere Erwer­ber bei gle­ichzeit­iger Fort­set­zung des Betriebes durch den Veräußer­er keine Veräußerung im Ganzen darstellen könne und daher umsatzs­teuerpflichtig sei.