Der Bun­des­fi­nanzhof hat mit Urteil vom 20.1.2026 entsch­ieden, dass auch eine in Rat­en gezahlte Abfind­ung für lebzeit­ige Pflicht­teils- und Pflicht­teilsergänzungsansprüche im Rah­men der Einkom­menbesteuerung nicht steuer­bar ist. Dies gilt bei ein­er Raten­zahlung auch für einen tat­säch­lichen oder ver­meintlichen Zin­san­teil.

Die Klägerin hat­te per notariellem Schenkungs- und Über­tra­gungsver­trag gegenüber ihren Eltern auf kün­ftige Pflicht­teils- und Pflicht­teilsergänzungsansprüche im Zusam­men­hang mit der Über­tra­gung von Fam­i­lien­ver­mö­gen auf ihren Brud­er verzichtet. Sie hat­te bere­its über 10 Jahre zuvor im Wege vor­weggenommen­er Erb­folge Gesellschaft­san­teile erhal­ten, die ins­ge­samt einen gerin­geren Wert hat­ten, als das jet­zt dem Brud­er von den Eltern Zugewen­dete

Im Gegen­zug erhielt die Klägerin nun für den weit­erge­hen­den Verzicht ein sog. Gle­ich­stel­lungs­geld. Dieses wurde in zwei Rat­en von den Eltern an die Klägerin gezahlt. Das Finan­zamt war der Auf­fas­sung, dass die zweite Zahlung wegen der zeitlichen Streck­ung einen Zin­san­teil enthalte, der als Einkün­fte aus Kap­i­talver­mö­gen im Rah­men der Einkom­menbesteuerung steuerpflichtig sei. Dem schloss sich das erstin­stan­zliche hes­sis­che Finanzgericht an.

In zweit­er Instanz gab der BFH der Klägerin in der Sache Recht. Wed­er ist die Zahlung ins­ge­samt einkom­men­steuer­bar noch ist hierin ein steuerpflichtiger Zin­san­teil enthal­ten. Dies begrün­dete der BFH damit, dass ein Verzicht auf einen möglichen Pflicht­teil oder eine Pflicht­teilsergänzung zu Lebzeit­en des bzw. der Erblass­er, also vor dem tat­säch­lichen Erb­fall, keinen steuer­lichen Verzicht darstelle, son­dern lediglich den Verzicht auf eine Erwerb­schance. Die Gewährung ein­er Raten­zahlung stelle somit auch keine Kap­i­talüber­las­sung dar, son­dern eine erbrechtlich ver­an­lasste Abfind­ungszahlung, die nicht in einen Kap­i­tal- und Zin­san­teil aufges­pal­ten wer­den könne.

Der­ar­tige Abfind­ungszahlun­gen kön­nen der Schenkung­s­teuer unter­liegen, aber nicht zugle­ich einkom­men­steuer­bar sein. Auch eine Qual­i­fizierung als son­stige Einkun­ft­sart fällt nach Auf­fas­sung des BFH aus, da es an ein­er steuer­baren Erwerb­stätigkeit oder ein­er son­sti­gen Leis­tung im Sinne des Einkom­men­steuer­rechts fehlt.

Da das erstin­stan­zliche FG zudem einen formellen Fehler began­gen hat­te, kon­nte der BFH auch in der Sache entschei­den und musste nicht zurück­ver­weisen.