Der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) hat­te über die Möglichkeit des Vors­teuer­abzugs bei Anzahlungsrech­nun­gen zu entschei­den. Im vor­liegen­den Fall hat­te die spätere Klägerin eine PV-Anlage zur Liefer­ung an einen Drit­ten bestellt, deren Mon­tage und Pacht der Ver­tragspart­ner der Klägerin übernehmen sollte.

Sie erhielt vor ein­er Liefer­ung zwei Rech­nun­gen vom 22.12.2010, auf ein­er stand „Vorkasse“, auf bei­den Rech­nun­gen stand, dass das Rech­nungs­da­tum der Liefer­monat sei. Es befand sich ein Ver­weis auf die All­ge­meinen Geschäfts­be­din­gun­gen auf den Rech­nun­gen. Die spätere Klägerin, die in der Zwis­chen­zweit ein Unternehmen angemeldet hat­te, beglich zunächst die „Vorkasse“-Rechnung im Jan­u­ar 2011 und erhielt sodann den Liefer­schein, wonach die Ware direkt an den Drit­ten aus­geliefert wor­den sei. Die zweite Rech­nung wurde im Dezem­ber 2011 beglichen. Par­al­lel zu diesen Vorgän­gen schloss die Klägerin einen Tag vor der Über­weisung der ersten und einige Tage nach Über­weisung der zweit­en Rech­nung den Pachtver­trag mit dem Drit­ten ab.

Im Juli 2011 zeigte die Klägerin dem Finan­zamt die Auf­nahme ein­er wirtschaftlichen Tätigkeit zum 1.1.2011 an. Die Besteuerung erfol­gte nach vere­in­nahmten Ent­gel­ten. Sie reichte eine Umsatzs­teuer­vo­ran­mel­dung für den Monat Jan­u­ar 2011 ein und machte bei­de Rech­nun­gen als Vors­teuer gel­tend. Das Finan­zamt stimmte der Voran­mel­dung nicht zu. In der Umsatzs­teuer­erk­lärung erk­lärte die Klägerin erneut die Vors­teuer aus den Rech­nun­gen und auch die Umsätze aus der Ver­pach­tung der PV-Anlage. Hier­mit war das Finan­zamt eben­falls nicht ein­ver­standen. Nach ein­er Außen­prü­fung ver­trat die Finanzver­wal­tung die Auf­fas­sung, dass die Klägerin man­gels Leis­tungs­bezug aus und Ver­fü­gungs­ge­walt über die PV-Anlage keinen Vors­teuer­abzug gel­tend machen kon­nte. Der Pachtver­trag sei umsatzs­teuer­lich ohne Bedeu­tung. Hierge­gen legte die Klägerin Ein­spruch ein und erhob sodann Klage. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage teil­weise statt.

Während des Ein­spruchsver­fahrens waren die Geschäftspart­ner der Klägerin wegen eines Schnee­ball­sys­tems und gewerb­smäßi­gen Ban­den­be­trugs verurteilt wor­den. Tat­säch­lich waren weniger PV-Anla­gen gebaut wor­den als das Anlage­mod­ell erfordert hätte. Auch seien die Anleger über die Höhe der tat­säch­lich erziel­baren Ein­spei­sev­ergü­tun­gen getäuscht wor­den, denn die Anlage der Klägerin wurde tat­säch­lich nie gebaut.

Das FG ver­trat danach die Auf­fas­sung, dass (nur) eine ord­nungs­gemäße Vorauszahlungsrech­nung vor­liege, woraus der Klägerin ein Vors­teuer­abzug zuste­he.

Bei­de Parteien legten Revi­sion beim BFH ein. Dieser entsch­ied, dass der Begriff „Vorkasse“ auf ein­er Anzahlungsrech­nung für den Vors­teuer­abzug nicht zwin­gend erforder­lich sei. Soweit die Klägerin hier davon aus­ge­hen durfte, dass die ver­traglich zugesicherte Leis­tung zukün­ftig erbracht werde, ste­he ihr auch der Vors­teuer­abzug zu. Hier­bei kommt es darauf an, ob die Klägerin zum Zeit­punkt der Zahlung ern­sthaft von ein­er späteren Leis­tungsaus­führung aus­ge­hen kon­nte. Das sah das Gericht bei der ersten Rech­nung als gegeben an. In Bezug auf die zweite Rech­nung erfol­gte eine Zurück­ver­weisung an das erstin­stan­zliche FG. Dieses soll fest­stellen, ob die Klägerin zum Zeit­punkt der Zahlung noch von ein­er Leis­tung des Ver­tragspart­ners aus­ge­hen durfte.