Dass Lithi­um-Ionen-Akkus in Brand ger­at­en kön­nen, dürfte vie­len Men­schen bekan­nt sein. Das Ober­lan­des­gericht Old­en­burg hat­te aber nun die Frage zu klären, ob jemand im rechtlichen Sinne fahrläs­sig han­delt, wenn er ein E‑Bike nach einem leicht­en Sturz nicht von ein­er Fach­w­erk­statt auf Beschädi­gun­gen über­prüfen lässt, son­dern ein­fach weit­er­nutzt.

Passiert war Fol­gen­des: Im März 2023 kam es zu einem Brand, bei dem ein Car­port sowie angren­zende Gebäude beschädigt wur­den. Ins­ge­samt ent­stand ein Schaden von knapp 140.000 €. Im Car­port abgestellt war ein E‑Bike der Mieterin des Wohn­haus­es. Deren Sohn war im Jan­u­ar mit dem E‑Bike bei Glat­teis gestürzt – sicht­bare Schä­den an Rad oder Akku waren aber nicht einge­treten.

Der Wohnge­bäude­ver­sicher­er des Hau­seigen­tümers reg­ulierte den Schaden zunächst, forderte die Summe später aber zu einem Teil von der Haftpflichtver­sicherung der Mieterin zurück. Die Ver­sicherung ver­trat die Auf­fas­sung: Der Akku hätte nach dem Sturz vor­sor­glich von ein­er Fach­w­erk­statt über­prüft wer­den müssen. Jeden­falls hätte das E‑Bike nicht unter dem Car­port abgestellt wer­den dür­fen.

Bere­its das Landgericht Old­en­burg hat­te entsch­ieden, dass die Mieterin nicht fahrläs­sig gehan­delt hat­te und ihre Haftpflichtver­sicherung daher nicht zahlen muss. Zwar hät­ten die Her­stel­ler­in­for­ma­tio­nen einen Hin­weis darauf enthal­ten, dass Lithi­um-Ionen-Akkus keinen Stößen aus­ge­set­zt wer­den dür­fen und dass sie im Falle eines – eventuell nicht erkennbaren – Defek­ts in sehr sel­te­nen Fällen unter ungün­sti­gen Umstän­den in Brand ger­at­en kön­nen. Allerd­ings sei dieser Hin­weis nicht mit ein­er Auf­forderung ver­bun­den gewe­sen, nach einem Stoß oder einem son­sti­gen Ereig­nis eine tech­nis­che Prü­fung durch eine Fach­w­erk­statt vornehmen zu lassen. Der Nutzer eines E‑Bikes müsse auch nicht von sich aus einen solchen Schluss ziehen.

Dies sah das OLG im Ergeb­nis genau­so. Im konkreten Fall habe die Mieterin nicht damit rech­nen müssen, dass der Akku in Brand ger­at­en würde. Ein Brand sei nach Her­stellerangaben ein sehr seltenes Ereig­nis. Zudem wür­den, so die OLG-Richter weit­er, Lithi­um-Ionen-Akkus in zahlre­ichen All­t­ags­ge­gen­stän­den ver­baut, sodass Ver­brauch­er grund­sät­zlich darauf ver­trauen dürften, dass diese gefahr­los genutzt wer­den kön­nen.