Das Ober­lan­des­gericht Hamm hat mit Urteil vom 23.3.2026 entsch­ieden, dass ein Immo­bilienkauf wegen arglistiger Täuschung rück­abgewick­elt wer­den kann, wenn bekan­nte Feuchtigkeitss­chä­den ver­schwiegen oder ver­harm­lost wer­den.

In dem Fall aus der Prax­is hat­ten die Käufer vor dem Erwerb eines Haus­es aus­drück­lich nach Feuchtigkeit­sprob­le­men im Keller gefragt. Der Sohn der Verkäuferin erk­lärte bei den Besich­ti­gun­gen, es gebe keine erhe­blichen Prob­leme. Tat­säch­lich lag jedoch bere­its eine fach­liche Stel­lung­nahme vor, die erhe­bliche Feuchtigkeits- und Schim­melschä­den belegte. Gegenüber den Käufern wur­den diese lediglich als kleinere „Stock­fleck­en“ dargestellt.

Nach­dem die tat­säch­lichen Schä­den bekan­nt wur­den, erk­lärten die Käufer die Anfech­tung des Kaufver­trags wegen arglistiger Täuschung. Das OLG gab ihnen Recht. Nach Auf­fas­sung des Gerichts müssen Verkäufer Fra­gen zu bekan­nten Män­geln voll­ständig und wahrheits­gemäß beant­worten. Bere­its ver­harm­losende Angaben kön­nen eine arglistige Täuschung darstellen.

Die Verkäuferin wurde zur Rück­zahlung des Kauf­preis­es (320.000 €) verurteilt, während die Käufer das Grund­stück zurück­übereignen müssen. Das Urteil zeigt erneut, dass ein Gewährleis­tungsauss­chluss nicht greift, wenn bekan­nte Män­gel bewusst ver­schwiegen oder bagatel­lisiert wer­den.