Der geset­zliche Anspruch auf einen Kiga-Platz wird häu­fig mit ein­er bes­timmten täglichen Betreu­ungszeit gle­ichge­set­zt. Eine bun­desweit verbindliche Min­dest­stun­den­zahl existiert jedoch nicht. Nach den Regelun­gen des Sozialge­set­zbuch­es Acht­es Buch haben Kinder ab dem ersten Leben­s­jahr einen Anspruch auf frühkindliche Förderung. Für Kinder ab dem drit­ten Leben­s­jahr bis zum Schulein­tritt beste­ht ein Anspruch auf Förderung in ein­er Tage­sein­rich­tung. Konkrete zeitliche Vor­gaben für den Umfang der täglichen Betreu­ung lassen sich dem Gesetz jedoch nicht ent­nehmen. Es han­delt sich vielmehr um einen bedarf­s­gerecht­en Förder­anspruch, dessen konkrete Aus­gestal­tung – ins­beson­dere hin­sichtlich der Betreu­ungszeit­en – den Län­dern über­lassen ist.

Das Oberver­wal­tungs­gericht Rhein­land-Pfalz stellt in einem Urteil klar, dass selb­st lan­desrechtliche Regelun­gen keinen star­ren Anspruch auf bes­timmte Betreu­ungszeit­en begrün­den. In dem Fall besuchte ein im Jahr 2022 geborenes Kind eine Kindertagesstätte mit Betreu­ungszeit­en von mon­tags bis fre­itags jew­eils von 7 bis 12 Uhr sowie von 14 bis 16 Uhr. Die Mut­ter befand sich nach der Geburt eines weit­eren Kindes noch bis Juli 2027 in Elternzeit. Im Mai 2025 beantragten die Eltern eine durchgängige Betreu­ung von 7 Stun­den täglich. Die zuständi­ge Behörde lehnte den Antrag mit der Begrün­dung ab, ein entsprechen­der Betreu­ungsplatz ste­he nicht zur Ver­fü­gung. Vor Gericht hat­ten die Eltern keinen Erfolg.

Zwar ist in Rhein­land-Pfalz „regelmäßig“ eine sieben­stündi­ge Betreu­ung vorge­se­hen, das Gericht stellt jedoch klar, dass es sich dabei lediglich um einen Regelfall han­delt. Im Einzelfall kann der Anspruch auf einen Betreu­ungsplatz auch durch eine in der Mit­tagszeit unter­broch­ene Betreu­ungszeit erfüllt wer­den, ins­beson­dere wenn – wie hier – ein Erziehungs­berechtigter kein­er Erwerb­stätigkeit nachge­ht oder keine pflegerischen Pflicht­en erfüllen muss.