Das Bun­de­sar­beits­gericht (BAG) hat in einem Urteil erneut klargestellt, dass Rück­zahlungsklauseln für Fort­bil­dungskosten stren­gen Anforderun­gen unter­liegen. Im entsch­iede­nen Fall hat­te eine Altenpflegerin an ein­er vom Arbeit­ge­ber organ­isierten Weit­er­bil­dung teilgenom­men. Der Arbeit­ge­ber über­nahm die Kurs- und Prü­fungs­ge­bühren und stellte die Arbeit­nehmerin für die Dauer der Maß­nahme bezahlt frei, wodurch ins­ge­samt erhe­bliche Fort­bil­dungskosten ent­standen. Im vor­for­mulierten Fort­bil­dungsver­trag wurde eine Bindungs­dauer von 24 Monat­en nach Abschluss der Weit­er­bil­dung vere­in­bart. Für den Fall ein­er vorzeit­i­gen Beendi­gung des Arbeitsver­hält­niss­es sah die Vere­in­barung eine anteilige Rück­zahlung der Kosten von bis zu rund 15.000 € vor.

In der Vere­in­barung war eine vor­for­mulierte Ver­tragsklausel enthal­ten, wonach eine Rück­zahlungspflicht bestand, wenn das Arbeitsver­hält­nis „aus von der Arbeit­nehmerin zu vertre­tenden Grün­den“ been­det wird. Das BAG hielt diese For­mulierung für zu unklar und zu weit­ge­hend. So kön­nte sie näm­lich auch Fälle erfassen, in denen die Arbeit­nehmerin aus gesund­heitlichen Grün­den nicht mehr in der Lage ist, ihre arbeitsver­traglichen Pflicht­en zu erfüllen und aus diesem Grund vorzeit­ig kündigt.

Eine solche Ausle­gung benachteiligt Arbeit­nehmer unangemessen. Denn sie müssten selb­st dann zahlen, wenn sie die Beendi­gung des Arbeitsver­hält­niss­es nicht steuern kön­nen. Das wider­spricht auch der durch das Grundge­setz geschützten Berufs­frei­heit. Rück­zahlungspflicht­en sind nur zuläs­sig, wenn der Arbeit­nehmer durch eigenes Ver­hal­ten – etwa eine frei­willige Kündi­gung ohne zwin­gen­den Grund – Ein­fluss auf die Bindung hat.

Da die Klausel diese Dif­feren­zierung nicht klar vor­nahm, erk­lärte das BAG sie für unwirk­sam. Eine gel­tungser­hal­tende Reduk­tion kommt nicht in Betra­cht. Die Arbeit­nehmerin musste keine Fort­bil­dungskosten zurück­zahlen.

Hin­weis: Bei der Vere­in­barung von Rück­zahlungsklauseln soll­ten diese also immer präzise for­muliert sein und ins­beson­dere Fälle unver­schulde­ter, dauer­hafter Leis­tung­sun­fähigkeit aus­drück­lich aus­nehmen. Andern­falls sind sie ins­ge­samt unwirk­sam.