Die GEMA ver­langte von dem Betreiber eines Senioren­wohn­heims eine Lizenz für die Weit­er­leitung von Fernseh- und Hör­funkpro­gram­men inner­halb der Ein­rich­tung. Nach Ansicht der GEMA stelle die Ver­bre­itung musikalis­ch­er Werke aus ihrem Reper­toire an die Bewohn­er des Heims eine zus­tim­mungspflichtige öffentliche Wieder­gabe dar.

Der Bun­des­gericht­shof legte die Frage dem Europäis­chen Gericht­shof (EuGH) zur Klärung vor. Hin­ter­grund war die Ausle­gung des Begriffs der „öffentlichen Wieder­gabe“ im Sinne der Urhe­ber­recht­srichtlin­ie. Nach dieser Richtlin­ie haben Urhe­ber grund­sät­zlich das auss­chließliche Recht zu entschei­den, ob ihre Werke öffentlich wiedergegeben wer­den dür­fen.

Der EuGH entsch­ied am 30.4.2026 jedoch, dass die Weit­er­leitung von Fernseh- und Hör­funkpro­gram­men über ein Kabel­sys­tem in die Zim­mer eines Senioren­wohn­heims keine öffentliche Wieder­gabe darstellt. Die Bewohn­er eines Senioren­wohn­heims seien kein „neues Pub­likum“, an das die Rechtein­hab­er bei der ursprünglichen Ausstrahlung nicht gedacht hät­ten. Zudem erfolge die Weit­ersendung nicht über ein anderes spez­i­fis­ches tech­nis­ches Ver­fahren.

Damit ist für die bloße Weit­er­leitung der Pro­gramme inner­halb eines Senioren­wohn­heims keine zusät­zliche Lizenz der GEMA erforder­lich.