In der Prax­is bieten viele Glas­faser­an­bi­eter Verträge mit ein­er Min­dest­laufzeit von 2 Jahren an. Die Ver­tragslaufzeit begin­nt dabei häu­fig nach der Beendi­gung des Aus­baus, also erst mit der Freis­chal­tung des Glas­faser­an­schuss­es. Das hat zur Folge, dass sich der Kündi­gungszeitunkt für die Kun­den durch den späteren Beginn der Min­destver­tragslaufzeit nach hin­ten ver­schiebt. Dage­gen klagte die Ver­braucherzen­trale NRW vor dem Bun­des­gericht­shof (BGH) und bekam Recht.

Nach dem Bürg­er­lichen Geset­zbuch dür­fen bei Verträ­gen über regelmäßig wiederkehrende Leis­tun­gen oder Liefer­un­gen die All­ge­meinen Geschäfts­be­din­gun­gen Kun­den nicht länger als 2 Jahre an einen Ver­trag binden. Eine län­gere feste Ver­tragslaufzeit ist unwirk­sam. Mit seinem Urteil v. 8.1.2026 stellte der BGH nun klar, dass die Ver­tragslaufzeit im Sinne dieser Vorschrift mit dem Ver­tragsab­schluss und nicht erst im Zeit­punkt der Leis­tungser­bringung begin­nt.