Nach der EU-Flug­gas­trechte-Verord­nung haben Reisende einen Anspruch auf Entschädi­gung, wenn sie ihren Zielort mit ein­er Ver­spä­tung von 3 Stun­den oder mehr erre­ichen, sofern die Ver­spä­tung nicht durch außergewöhn­liche Umstände verur­sacht wurde.

Der Europäis­che Gericht­shof hat hierzu klargestellt, dass sich eine Flugge­sellschaft nicht auf außergewöhn­liche Umstände eines vorheri­gen Fluges berufen kann, wenn die Ver­spä­tung des späteren Fluges maßge­blich auf ein­er eige­nen Entschei­dung beruht. Dies gilt ins­beson­dere dann, wenn das Unternehmen frei­willig beschließt, auf ver­spätete Pas­sagiere zu warten. Etwas anderes kann nur gel­ten, wenn die Entschei­dung zwin­gend war, etwa auf­grund ein­er rechtlichen Verpflich­tung.

Im zugrunde liegen­den Fall kam es infolge von Verzögerun­gen an der Sicher­heit­skon­trolle zu Ver­spä­tun­gen bei einem früheren Flug. Die Flugge­sellschaft entsch­ied, auf betrof­fene Pas­sagiere zu warten und organ­isierte anschließend die weit­eren Flüge neu. Der stre­it­ge­gen­ständliche Flug erre­ichte sein Ziel mit mehr als 3 Stun­den Ver­spä­tung.